Der Vermieter ist gemäß § 551 Abs. 3 BGB zur verzinslichen Anlage der Mietkaution verpflichtet. Was passiert, wenn er dieser Anlagepflicht nicht nachkommt? Steht dem Mieter ein Kündigungsrecht zu, wenn der Vermieter die Kaution nicht entsprechend angelegt hat?
Inhalt
Kündigungsrecht des Mieter bei fehlender Anlage der Kaution?
In der Kommentarliteratur und Rechtsprechung wird der Fall – soweit ersichtlich – nicht ausdrücklich behandelt.
Beide stufen die Nichtanlage der Kaution durch den Vermieter als (nur) nebenvertragliche Pflichtverletzung des Vermieters ein, die einen Schadensersatzanspruch des Mieters begründet. Zudem kann sich der Vermieter strafbar machen. Kündigungsrechte kann der Mieter aber scheinbar nicht herleiten.
Dazu LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 10.11.2011 (Az. 2 S 37/11):
Dies bedeutet, dass der Beklagte dem Kläger die Zinserträge zu ersetzen hat, die bei vertragskonformer Anlage der Kaution während der Mietdauer angefallen wären und nach § 551 Abs. 3 S. 3 BGB bei Abrechnungsreife an ihn hätten ausgekehrt werden müssen, soweit sie nicht gemäß § 551 Abs. 3 S. 4 BGB dem Beklagten als Sicherheit gedient und für eine Verrechnung mit gesicherten Gegenforderungen aus dem Mietverhältnis zur Verfügung gestanden hätten.
Die Frage stellt sich in der Praxis auch tatsächlich selten, da der Mieter in der Regel jederzeit mit dreimonatiger Frist kündigen kann. Relevant wird die Frage in Einzelfällen. Dies beispielsweise dann, wenn der Mietvertrag zeitlich befristet ist und daher während Laufs der Frist ordentliche Kündigungen für beide Seiten ausgeschlossen sind.
Lesetipps:
- Berechnung der Zinsen der Mietkaution – So geht’s!
- Negativzinsen und Mietkaution – Was Vermieter beachten sollten
- Kautionssparbuch – Wer trägt die Kosten?
Sinn und Zweck der Anlagepflicht der Kaution
Eine Berechtigung des Mieters zur fristlosen Kündigung ergibt auch aus der folgenden Überlegung heraus keinen Sinn:
Der Vermieter kommt seiner Hauptleistungspflicht (Gebrauchsgewährung an der Mietsache) nach, so dass die bloße Nebenpflichtverletzung die für die fristlose Kündigung erforderliche Schwelle der Erheblichkeit nicht überschreitet.
Kündigungsrecht des Vermieters im umgekehrten Fall
Für den umgekehrten Fall der Nichtzahlung der Kaution durch den Mieter existiert dagegen ein Kündigungstatbestand zugunsten des Vermieters gemäß § 569 Abs. 2a BGB. Dieser kann fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Zahlung der Kaution in Höhe der zweifachen Grundmiete in Verzug ist.
Dadurch verletzt der Mieter aber eine von ihm im Mietvertrag ausdrücklich übernommene Pflicht zur Leistung der Mietsicherheit, die im Zusammenhang mit dem berechtigten Schutzbedürfnis des Vermieters und der Hauptleistungspflicht des Mieters zur Mietzahlung steht, die jedenfalls durch die Kaution auch abgesichert werden soll.
Downloads zum Thema “Kaution”
- Vermietertipp: Sie haben Fragen zum Thema? Dann kontaktieren Sie unsere Mietrechtsexperten, die Ihnen beratend zur Seite stehen – als Mitglied im Vermieterverein e.V. ist die telefonische Beratung für Sie kostenfrei (hier Mitglied werden).