Im durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.07.2024 (Az. V ZR 139/23) entschiedenen Fall lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Inhalt
Sachverhalt
Mehrere Wohnungseigentümerinnen hatten vor dem zuständigen Amtsgericht erfolgreich einen durch die Gemeinschaft gefassten Beschluss angefochten. Dieses Urteil legte der Gemeinschaft die Kosten des Verfahrens auf.
In einer folgenden Eigentümerversammlung wurde beschlossen, die Kosten des Rechtsstreits durch eine Sonderumlage zu finanzieren, an der auch die in der Anfechtungsklage erfolgreichen Eigentümerinnen zu beteiligen sind.
Kosten der Rechtsverteidigung sind Verwaltungskosten
Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass dieser Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
Die Gemeinschaftsordnung der Beklagten regelt, dass die Verwaltungskosten zu gleichen Teilen von den Eigentumseinheiten getragen werden müssten. Der Begriff der “Verwaltungskosten” beziehe sich auf die entsprechende gesetzliche Formulierung und zwar dynamisch in der Art, dass es auch nach einer Gesetzesänderung bei dieser Bezugnahme bleiben solle.
Entscheidend sei daher, dass die Kosten des Vorprozesses auf aktueller gesetzlicher Grundlage zu den Verwaltungskosten gehören.
Bis zum Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zum 1. Dezember 2020 seien die Beschlussmängelklagen nicht gegen die Gemeinschaft, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten gewesen. Die für die Verteidigung der übrigen Wohnungseigentümer entstehenden Kosten seien deshalb keine Kosten der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gewesen.
Seit dem 1. Dezember 2020 seien Beschlussklagen nunmehr gegen die Gemeinschaft zu richten, vgl. § 44 Abs. 2 S. 1 WEG. Kosten, die dieser in einem Beschlussklageverfahren auferlegt werden, gehörten daher auch zu den Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG.
Falls keine abweichende Regelung getroffen werde, seien die Kosten Dachauer nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel auf sämtliche Wohnungseigentümer umzulegen.
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