Sie wollen als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Gemeinschaftsflächen wie den Hauseingang oder den Mülltonnenbereich vor Beschädigungen schützen? Zur Anbringung einer Kameraüberwachung sind bestimmte rechtliche Vorgaben zu beachten.
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Zulässigkeit der Videoüberwachung im nichtöffentlichen privaten Bereich
Maßgeblich ist § 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO: Die Beobachtung von nicht privaten Räumen ist durch Private nur zulässig, wenn eigene schutzwürdige Belange die ebenfalls schutzwürdigen Interessen von dritten Personen überwiegen:
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: (…)
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Das berechtigte Interesse der Gemeinschaft muss überwiegen
Der Schutz von Personen, aber auch des Eigentums vor Einbruch oder Vandalismus ist grundsätzlich ein berechtigtes Interesse zur Videoüberwachung:
…wonach es zulässig ist, ohne Einwilligung der betroffenen Personen ein Videoüberwachungssystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in den Gemeinschaftsbereichen eines Wohngebäudes installierte einzurichten, um berechtigte Interessen wahrzunehmen, die darin bestehen, den Schutz und die Sicherheit von Personen und Eigentum zu gewährleisten…“ (EuGH, Urteil vom 11.12.2019, Az. C-708/18).
Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 24.05.2013 (Az. V ZR 220/12) entschieden, dass der Eingangsbereich einer Wohnungseigentumsanlage mit einer Videokamera überwacht werden kann, wenn ein berechtigtes Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mit überwacht wird, überwiegt.
„Das kann etwa der Fall sein, wenn die Gemeinschaft Straftaten gegen das Gemeinschaftseigentum und gegen die Bewohner der Anlage abwehren möchte.“.
Die Entscheidung erging noch zum damals gültigen § 6b BDSG, der im Jahr 2018 durch § 4 BDSG ersetzt wurde. Dieser wurde aber bereits 2019 durch das BVerwG als gegen die EU-DSGVO verstoßend eingestuft (BVerwG, Urteil vom 27.3.2019 – Az. 6 C 2/18). Maßgeblich ist daher heute § 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO.
Auch Kameraattrappen können dieses Voraussetzungen unterliegen
Beachten Sie, dass die Erläuterungen auch für bloße Kameraattrappen gelten können, da diese wegen des entstehenden sog. Überwachungsdrucks in in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen.
Allerdings stellen Attrappen den am wenigsten intensiven Eingriff in die Rechte Dritter dar, weil tatsächlich keine Daten verarbeitet, insbesondere auch nicht gespeichert, werden. Das kann bei der Zulässigkeit der scheinbaren Videoüberwachung zugunsten der Anbringung zu berücksichtigen sein.
- Vermietertipp: Sie sind Wohnungseigentümer oder eine WEG und überlegen, eine Überwachungskamera im Gemeinschaftseigentum zu installieren? Sie sind sich unsicher, ob dies zulässig ist? Kontaktieren Sie unsere Mietrechtsexperten, die Ihnen beratend zur Seite stehen – als Mitglied im Vermieterverein e.V. ist die telefonische Beratung für Sie ab der Basismitgliedschaft kostenfrei (hier Mitglied werden).