Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.06.2025 (Az. VIII ZR 291/23) zum Tatbestand des § 546a Abs. 1 BGB Stellung genommen.
Nach dieser Regelung kann ein Vermieter, wenn der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
Das Gericht führt aus, dass der Begriff der Vorenthaltung erfordert, dass der Mieter kumulativ die Mietsache nicht zurückgebe und dieses Unterlassen dem Willen des Vermieters widerspreche.
An diesem zur Erfüllung des Tatbestands der Vorenthaltung erforderlichen Rückerlangungswillen des Vermieters fehle es, wenn der Wille des Vermieters nicht auf die Rückgabe der Mietsache gerichtet sei, etwa weil er vom Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgehe.
Eine Lockerung dieses Erfordernisses sei nicht angezeigt, weil anderenfalls das wirtschaftliche Risiko, dass der Vermieter die Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Mieter für unwirksam hält, ohne sachlichen Grund auf den Mieter verlagert würde.
Demgegenüber führe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem sach- und interessengerechten Ergebnis, dass die Rechtsunsicherheit, die im Fall eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit einer vom Mieter ausgesprochenen Kündigung – bis zur (gerichtlichen) Klärung – für beide Seiten gleichermaßen bestehe, zu Lasten derjenigen Partei gehe, deren Standpunkt sich als unzutreffend erweist.
BGH-Urteile im Mietrecht
Kennen Sie schon unsere BGH-Urteilsübersicht zum Mietrecht? Aktuelle Mietrechtsurteile des BGH für Sie zusammengefasst. Eine besondere Kennzeichnung ermöglicht einen schnellen Überblick dahingehend, ob die jeweilige BGH-Entscheidung eher vermieterfreundlich ausfällt.