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WEG: Innenhängende Blumenkästen entsprechen ordnungsgemäßer Verwaltung

WEG: Innenhängende Blumenkästen entsprechen ordnungsgemäßer Verwaltung

Nach Urteil des Amtsgerichts München vom 12.11.2024 (Az. 1293 C 12154/24 WEG) kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft wirksam beschließen, dass Blumenkästen nur auf der Innenseite eines Balkongeländers angebracht werden dürfen. Dies gelte auch dann, wenn dadurch weniger Platz auf den Balkonen zur Verfügung steht.

Im konkreten Fall hatte eine Eigentümerin ihren Balkon verglasen und eine Wärmedämmung anbringen lassen. Bei starkem Regen lief überschüssiges Wasser aus den Blumenkästen nun nicht mehr wie zuvor in das Erdreich, sondern auf den Sims der neuen Verglasung.

Das Amtsgericht führt aus, dass die Gemeinschaft den Beschluss gefasst habe, um Schäden am Gemeinschaftseigentum zu verhindern. Dieses Entscheidung befinde sich im Bereich ordnungsgemäßer Verwaltung und sei daher nicht zu beanstanden. Dass von den Blumenkästen eine konkrete Gefährdung ausgehe, brauche nicht nachgewiesen zu werden.

Die betroffenen Eigentümer könnten sich durch eine innenliegende Bepflanzung noch ausreichend persönlich entfalten.

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