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Zustellung einer Kündigung bei unbekanntem Aufenthaltsort des Mieters

Zustellung einer Kündigung bei unbekanntem Aufenthaltsort des Mieters

Zustellung der Kündigung bei unbekanntem Aufenthaltsort des Mieters
Zuletzt aktualisiert am 21.03.2024

Wie ist dem Mieter eine Kündigung zu erklären, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist, die Wohnung also beispielsweise nicht mehr bewohnt oder vollständig untervermietet ist? Oft befindet sich dann auch kein Name und/oder Briefkasten mehr an der Mietsache. Einzelheiten dazu erfahren Sie im folgenden Blogartikel.

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Was tun, wenn der Aufenthaltsort des Mieters unbekannt ist?

Sie möchten dem Mieter kündigen, dieser ist jedoch bereits ausgezogen. In diesem Fall ist dennoch zu empfehlen, eine Kündigung an die Adresse der Mietsache zu richten, ggf. durch Anbringen an oder Durchschieben unter der Tür.

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom 09.03.1992 (Az. 5 C 356/91), kann eine Willenserklärung dem Mieter auch dann zugegangen sein, wenn sie an die im Vertrag angegebene Anschrift gerichtet ist, der Mieter aber inzwischen seinen Wohnsitz an einem unbekannten Ort begründet hat.

Ein solcher Zugang kann auch aus Treu und Glauben nach § 242 BGB abgeleitet werden, wenn der Mieter den Zugang bewusst vereitelt oder nach vorangegangener Korrespondenz plötzlich keinen Empfang mehr ermöglicht (in diesem Sinn: Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.11.1976, Az. VIII ZR 140/75).

Auskunft beim Einwohnermeldeamt einholen

Sie können als Vermieter eine Auskunft beim Einwohnermeldeamt einholen und ihr berechtigtes Interesse an der Mitteilung der aktuellen Meldeadresse mit dem unbekannten Aufenthaltsorts des Mieters geltend machen.

Liegt eine sich von der Mietsache unterscheidende Meldeadresse vor, sollte die Kündigung auch hierhin erklärt werden.

Öffentliche Zustellung

Als letzte Möglichkeit kommt eine öffentliche Zustellung nach § 132 Abs. 2 BGB in Betracht.

Hierfür muss der Vermieter aber zuvor alle geeigneten und zumutbaren Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Mieters angestellt haben. In der Regel reicht hierzu die erfolglose Anfrage beim Einwohnermeldeamt aus, im Einzelfall kann jedoch auch darüber hinausgehender Aufwand erforderlich sein (zum Beispiel die Nachfragen bei bekannten Vertrauenspersonen), dies wird nicht einheitlich beurteilt.