Es gibt verschiedene Gründe, weshalb der Vermieter dem Mieter fristlos kündigen kann. Einer dieser Gründe ist der Zahlungsverzug des Mieters. Wann „Zahlungsverzug“ vorliegt, der zu einer fristlosen Kündigung berechtigt und was Sie als Vermieter hinsichtlich der Kündigung beachten sollten, das klären wir im folgenden Artikel.
Inhalt
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Gemäß § 543 Abs. 1 BGB kann ein Mietverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Darin heißt es:
In § 543 Abs. 3 BGB ist sodann ausdrücklich der Zahlungsverzug des Mieters als „wichtiger Grund“ im Sinne des Abs. 1 benannt und wird wie folgt weiter konkretisiert.
Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug
Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug ist gemäß §§ 569, 543 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1 BGB nur dann zulässig, wenn der Mieter
- mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Mietzahlungen in Höhe von mehr als einer Monatsmiete oder
- einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten bei nicht aufeinanderfolgenden Monaten in Verzug geraten ist.
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Schriftliche Kündigung erforderlich
Die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug muss schriftlich erfolgen und Angaben zum Kündigungsgrund, dem Zeitpunkt des Zahlungsverzugs, der Höhe der offenen Forderung und der Frist zur Zahlung enthalten.
Lesetipps:
Zugang der Kündigung beim Mieter
Es empfiehlt sich, die Kündigung per Einwurf-Einschreiben zu versenden, um den Zugang der Kündigung beim Mieter nachweisen zu können.
Ein Widerspruchsrecht nach der Sozialklausel steht dem Mieter im Falle einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug nicht zu.
Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug Muster
In unserem Downloadbereich stellen wir eine Vorlage für ein Schreiben des Vermieters an den Mieter zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug zur Verfügung.
Es handelt sich um eine Musterformulierung, die als Grundlage für die Formulierung der eigenen Kündigung genutzt werden kann. Enthalten sind außerdem dreiseitige, ausführliche Hinweise zu den rechtlichen Grundlagen der Kündigung.
- Vermietertipp: Sie haben Fragen zum Thema? Dann kontaktieren Sie unsere Mietrechtsexperten, die Ihnen beratend zur Seite stehen – als Mitglied im Vermieterverein e.V. ist die telefonische Beratung für Sie kostenfrei (hier Mitglied werden).