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Keine Kamera zum Schutz des eigenen Grundstücks bei Überwachungsdruck

Keine Kamera zum Schutz des eigenen Grundstücks bei Überwachungsdruck

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Zuletzt aktualisiert am 26.03.2025

AG Bad Iburg, Urteil vom 01.12.2021, Az. 4 C 366/21

Ein Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Beseitigung von Kameras durch den Nachbar ist möglich.

Auch wenn die Kamera tatsächlich nicht das Nachbargrundstück erfasst, kann das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn beeinträchtigt sein. Ein Unterlassungsanspruch kann nämlich auch bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen (“Überwachungsdruck”).

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AG Gelnhausen, Urteil vom 04.03.2024, Az. 52 C 76/24

Der Grundstückseigentümer kann von dem Nachbarn bereits die Unterlassung der Überwachung seines Grundstücks verlangen, wenn es möglich ist, dass diese das Grundstück erfassen oder auf dieses geschwenkt werden kann.

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LG Koblenz, Beschluss vom 05.09.2019, Az. 13 S 17/19

Dem Eigentümer steht gegen seinen Nachbarn ein Anspruch auf Beseitigung der Kamera sowie der Kameraattrappe nach § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 Absatz 1 BGB zu.

Bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem Privatgrundstück müsse sichergestellt sein, dass weder angrenzende öffentliche Bereiche noch benachbarte Privatgrundstücke erfasst würden. Etwas anderes gelte in Einzelfällen lediglich dann, wenn bei einer Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht ein überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage angenommen werden könne.

Gleiches gelte auch für die Kameraattrappe. Denn bereits durch eine solche könne bei einem Nachbarn ein „Überwachungsdruck“ entstehen, wenn er nämlich eine Überwachung seines Grundstückes objektiv ernsthaft befürchten müsse.

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