Ein Sonderkündigungsrecht besteht bei Tod des einzelnen Mieters und Eintritt des Erben in das Mietverhältnis für beide Vertragsparteien.
Inhalt
Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
Da die Regelungen bezüglich des Eintrittsrechts in den Mietvertrag durch Ehegatten, Lebensgefährten, Mitmieter, usw. nach §§ 563 ff. BGB in diesem Fall ohne Bedeutung sind, wird das Mietverhältnis nach § 564 BGB mit den Erben fortgesetzt:
Beide Seiten können eine Kündigung erklären
Das bedeutet: Sowohl der Erbe als auch der Vermieter können innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des verstorbenen Mieters mit einer Frist von drei Monaten kündigen, ohne dass ein berechtigtes Interesse an der Kündigung vorliegen muss.
Es bleibt im Falle dieses Sonderkündigungsrechts bei der kurzen Kündigungsfrist. Der hier maßgebliche § 573d Abs. 2 S. 1 BGB bestimmt die Frist spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats. § 573c Abs. 1 S. 2 BGB, der eine Verlängerung der Kündigungsfrist für den Vermieter je nach Dauer des Mietverhältnisses vorsieht, ist dadurch nicht anwendbar.
In formeller Hinsicht gelten für die Kündigung die allgemeinen Vorgaben, vor allem die Schriftform.
Außerhalb des Wohnraummietrechts gilt fast inhaltsgleich die Vorschrift des § 580 BGB.
Schriftliche Kündigung erforderlich
Die Kündigung wegen Versterben des Einzelmieters muss schriftlich erfolgen, allerdings ist die Angabe eines besonderen berechtigten Interesses nicht erforderlich.
Lesetipps:
Zugang der Kündigung beim Mieter
Es empfiehlt sich, die Kündigung per Einwurf-Einschreiben zu versenden, um den Zugang der Kündigung beim Mieter nachweisen zu können.
Ein Widerspruchsrecht nach der Sozialklausel steht dem Mieter zu. Die Angabe der Gründe im Kündigungsschreiben ist daher dennoch zu empfehlen.
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