Die Versagung der Erlaubnis eines sog. Balkonkraftwerks mit außenliegenden Solarpaneelen durch den Vermieter war nach bisheriger Rechtslage nicht rechtsmissbräuchlich.
Inhalt
Bisherige Rechtslage
In der Regel stellt die Anbringung eines Balkonkraftwerks nämlich eine bauliche Veränderung dar, da hierfür nicht zwingend ein Eingriff in die Bausubstanz erforderlich ist. Der maßgebliche § 554 Abs. 1 BGB sah als privilegierte Maßnahmen bisher nur eine Erlaubnis für Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchschutz vor.
Der Vermieter musste also nur dann ein Balkonkraftwerk erlauben, wenn eine Versagung als rechtsmissbräuchlich erschien, was eine Einzelfallfrage darstellte.
Das Amtsgericht Köln führt mit Urteil vom 26.09.2023 (Az. 222 C 150/23) aus:
„Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung des Aufbaus einer Solaranlage mit an der Außenseite des Balkons angebrachten Solarmodulen besteht aus Sicht des Gerichts jedenfalls nach derzeitiger Sach- und Rechtslage (ein Gesetzentwurf, der den beschleunigten Ausbau von „Balkonkraftwerken“ fördern soll, wird derzeit beraten) nicht. Denn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild eines Mietobjekts durch außenliegende Solarmodule ist unabhängig von der Frage, ob ein rückstandsfreier Rückbau nach Vertragsende überhaupt möglich wäre, gravierend. Ein nicht gesetzlich legitimierter Eingriff in das Eigentumsrecht des Vermieters ist angesichts dessen gerade auch unter Berücksichtigung der doch eher bescheidenen Stromausbeute, die sich mit einem handelsüblichen „Balkonkraftwerk“ erzielen lässt, nicht gerechtfertigt.“.
Gesetzliche Änderungen beschlossen
Der Bundestag hat am 04.07.2024 beschlossen, dass die Installation der sog. Steckersolargeräte eine privilegierte Maßnahme nach § 554 Abs. 1 BGB sowie § 20 Abs. 2 WEG darstellen wird. Der Bundesrat hat dieses Gesetz in seiner Sitzung am 27. September 2024 gebilligt.
Dem Mieter steht dann grundsätzlich ein Anspruch auf Erlaubnis gegen den Vermieter und dem Eigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu.
Über das Wo und Wie der Installation wird der Vermieter/Eigentümer aber auch in Zukunft mitbestimmen können. Hier wird der Vermieter beispielsweise Vorgaben zur Ausrichtung der Solarmodule machen können, um den Nachbarn oder andere Mieter störende Reflexionen auszuschließen. Das Landgericht Frankenthal hat zu diesem Thema mit Urteil vom 12.08.2022 (Az. 9 O 67/21) wie folgt entschieden:
“An der Wesentlichkeit dieser sowohl in zeitlicher wie auch räumlicher Hinsicht erheblichen Beeinträchtigungen ändert es nichts, wenn man zugunsten der Beklagten die gesetzgeberische Wertentscheidung zugunsten der Förderung erneuerbarer Energien im EEG in die Betrachtung des “verständigen Durchschnittsmenschen” mit einbezieht. Zwar hat dieser bei verständiger Betrachtung nicht nur seine Privat-, sondern auch die Allgemeininteressen und damit auch Aspekte des Umweltschutzes im Blick. Allerdings kann dies nicht bedeuten, dass er jedwede von Photovoltaikanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen durch Blendwirkung akzeptiert.”
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