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Balkonkraftwerk in Mietwohnung: Muss der Vermieter zustimmen?

Balkonkraftwerk in Mietwohnung: Muss der Vermieter zustimmen?

Balkonkraftwerke (rechtlich als Steckersolargeräte bezeichnet) sind inzwischen an vielen Balkonen zu finden. Für Vermieter stellt sich dabei vor allem die Frage: Muss ich meinem Mieter die Installation erlauben – und welche Anforderungen darf ich an Montage, Sicherheit und Ausführung stellen?

Die kurze Antwort: Seit dem 17. Oktober 2024 sind Steckersolargeräte im Mietrecht ausdrücklich privilegiert. Nach § 554 Abs. 1 BGB kann ein Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter eine bauliche Veränderung der Mietsache erlaubt, die der Stromerzeugung durch ein Steckersolargerät dient. Der Anspruch besteht allerdings nicht, wenn die konkrete bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.

Damit hat sich die Rechtslage deutlich zugunsten von Mietern verändert. Vermieter können ein Balkonkraftwerk nicht mehr allein deshalb ablehnen, weil sie solche Anlagen grundsätzlich nicht wünschen. Umgekehrt bedeutet die gesetzliche Privilegierung aber keinen Freibrief für jede beliebige Anlage oder Montageart.

Sicherheits-, Schadens- und Haftungsrisiken sowie die konkrete Ausführung können weiterhin relevant sein. Das zeigen insbesondere neuere Urteile aus Köln, Hamburg und Dresden.

Inhalt

Was hat sich bei Balkonkraftwerken seit Oktober 2024 geändert?

Bis Oktober 2024 gehörte die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte noch nicht zu den privilegierten Maßnahmen des § 554 BGB. Das änderte sich durch das Gesetz zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten. Seit dem 17. Oktober 2024 nennt § 554 Abs. 1 BGB ausdrücklich bauliche Veränderungen, die der „Stromerzeugung durch Steckersolargeräte“ dienen.

Auch das Wohnungseigentumsrecht wurde geändert: § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG zählt Steckersolargeräte nun ebenfalls zu den privilegierten baulichen Veränderungen. Der Gesetzgeber wollte damit Hindernisse beseitigen, die Mietern und Wohnungseigentümern die Installation solcher Geräte zuvor erschwert hatten. Die Gesetzesbegründung spricht ausdrücklich davon, die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte im Miet- und Wohnungseigentumsrecht in den Katalog privilegierter Maßnahmen aufzunehmen. Die alte Rechtslage und ältere Urteile sind deshalb für heutige Fälle nur noch eingeschränkt aussagekräftig.

Muss der Mieter den Vermieter vor der Installation fragen?

Hier ist eine wichtige Differenzierung erforderlich. § 554 Abs. 1 BGB gibt dem Mieter einen Anspruch darauf, dass der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die der Stromerzeugung durch ein Steckersolargerät dienen. Wird beispielsweise gebohrt, werden Leitungen durch Außenwände oder Fensterrahmen geführt oder wird auf andere Weise in die Bausubstanz eingegriffen, sollte der Mieter die konkrete Ausführung deshalb vorab mit dem Vermieter abstimmen und die erforderliche Erlaubnis einholen.

Weniger eindeutig ist die Rechtslage, wenn das Steckersolargerät ohne Eingriff in die Bausubstanz angebracht wird. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass sich die Zulässigkeit einer Installation ohne Substanzänderung danach richtet, ob sie vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst ist. Die neuere Hamburger Rechtsprechung legt die Privilegierung dagegen weiter aus: Das LG Hamburg und ihm folgend das AG Hamburg-Wandsbek haben auch Steckersolargeräte ohne Substanzeinwirkung in die gesetzgeberisch gewollte Privilegierung des § 554 Abs. 1 BGB einbezogen.

Das AG Hamburg-Wandsbek hielt im konkret entschiedenen Fall zudem bereits die dauerhafte Befestigung an der Außenseite der Balkonbrüstung und die damit verbundene nicht unerhebliche Veränderung des Erscheinungsbilds für Gesichtspunkte, die für ein Zustimmungserfordernis sprechen können. Außerdem müsse dem Vermieter die Möglichkeit bleiben, Einwände gegen das „Wie“ der Installation geltend zu machen.

Für die Praxis bedeutet das: Nicht allein die Bezeichnung „Balkonkraftwerk“ entscheidet darüber, ob eine vorherige Erlaubnis erforderlich ist. Maßgeblich sind insbesondere Art und Dauerhaftigkeit der Anbringung, mögliche Eingriffe in die Mietsache sowie die Auswirkungen auf Gebäude und Dritte. Gerade bei außen an der Balkonbrüstung befestigten Modulen sollte die konkrete Ausführung deshalb vor der Montage mit dem Vermieter abgestimmt werden.

Darf der Vermieter ein Balkonkraftwerk ablehnen?

Ja, aber nicht beliebig. Nach § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht der Anspruch des Mieters nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.

Der gesetzliche Ausgangspunkt spricht damit für das Steckersolargerät. Entscheidend bleibt aber die konkrete Anlage. Bei der Interessenabwägung können insbesondere folgende Gesichtspunkte relevant sein:

  • Art und Sicherheit der Befestigung
  • Gefahr des Herabfallens oder Lösens bei Sturm
  • Eingriffe in Fassade, Balkon oder Fenster
  • mögliche Schäden am Gebäude
  • Gefährdungen von Bewohnern oder Passanten
  • technische Ausführung der Anlage
  • Rückbaumöglichkeiten
  • und gegebenenfalls eine Absicherung konkreter Haftungsrisiken

Ein pauschaler Hinweis auf „Gefahren durch Solarmodule“ oder ein grundsätzliches Missfallen an Balkonkraftwerken reicht dagegen nicht automatisch aus.

  • Aktuell 2026: Der Anspruch gilt nicht für jede beliebige Montage Besonders anschaulich zeigt dies das AG Dresden, Urteil vom 18.05.2026 – 143 C 1125/25. Dort wollte ein Mieter zwei Solarpaneele an einem im Erdgeschoss gelegenen Balkon montieren. Die konkret geplante Ausführung wich von den Vorgaben des Vermieters ab und ragte teilweise über die Balkonbrüstung beziehungsweise in einen von außen zugänglichen Bereich hinein. Das Gericht berücksichtigte insbesondere Sicherheits-, Schadens- und Haftungsrisiken sowie die konkrete Art der Anbringung und wies die Klage auf Zustimmung zu dieser Ausführung ab.

Wichtig ist die Reichweite der Entscheidung: Das Gericht sprach dem Mieter nicht generell das Recht auf ein Steckersolargerät ab. Problematisch war vielmehr das konkret ausgewählte Modul in der konkret vorgesehenen Montageart. Eine andere, weniger riskante Ausführung konnte weiterhin in Betracht kommen.

Für Vermieter bedeutet das: Ein Antrag sollte nicht pauschal mit „Balkonkraftwerke sind gefährlich“ abgelehnt werden. Bestehen jedoch konkret nachvollziehbare Sicherheitsrisiken gerade bei der geplanten Anlage oder Befestigung, können diese einer Erlaubnis entgegenstehen.

Welche Auflagen darf der Vermieter machen?

Auch hier gibt es keine beliebige Gestaltungsfreiheit. Der gesetzliche Anspruch aus § 554 BGB würde weitgehend leerlaufen, wenn ein Vermieter zwar formal zustimmen, die Installation aber durch sachlich nicht erforderliche Bedingungen faktisch unmöglich machen könnte.

Andererseits darf und muss der Vermieter konkrete Risiken für Gebäude und Dritte berücksichtigen.

Als Orientierung eignet sich folgende Einordnung:

Vorgabe oder Einwand Rechtliche Einordnung
Sichere und geeignete Befestigung Sachlich relevant. Gerade bei außen angebrachten Modulen dürfen konkrete Absturz-, Sturm- und Schadensrisiken berücksichtigt werden.
Schutz der Gebäudesubstanz Sachlich relevant. Bohrungen, Kabeldurchführungen oder andere Eingriffe dürfen in die Zumutbarkeitsprüfung einbezogen werden.
Technische Angaben zur Anlage und Montage Können erforderlich sein, damit der Vermieter die konkrete Ausführung überhaupt auf Sicherheits- und Schadensrisiken prüfen kann.
Keine über die Balkonbrüstung hinausragenden gefährlichen Teile Kann bei einer konkret daraus entstehenden Gefährdung sachlich gerechtfertigt sein. Dies zeigt insbesondere das AG Dresden 2026.
„Balkonkraftwerke sehen nicht schön aus“ Ein rein subjektives ästhetisches Missfallen ist als alleiniger Ablehnungsgrund deutlich schwächer. Das LG Hamburg hielt dies im dort entschiedenen Fall nicht für ausreichend.
Generelles Verbot von Schuko-Steckern So pauschal nach der aktuellen technischen Norm nicht mehr sachgerecht. Unter den Voraussetzungen der DIN VDE V 0126-95 kann ein Schutzkontaktstecker zulässig sein.
Installation zwingend durch Fachfirma Nicht für jedes normgerechte Steckersolargerät allgemein gesetzlich vorgeschrieben. Ob fachkundige Arbeiten erforderlich sind, hängt insbesondere von Anschluss und baulicher Ausführung ab.
Haftpflichtversicherung Keine allgemeine gesetzliche Voraussetzung des § 554 BGB. Ein geeigneter Versicherungsschutz kann aber bei konkret bestehenden Haftungsrisiken für die Interessenabwägung Bedeutung haben.
Zusätzliche Sicherheit / Kaution § 554 BGB berücksichtigt ausdrücklich eine besondere Sicherheit. Daraus folgt jedoch kein pauschales Recht auf einen beliebigen Standardbetrag.

Reichen optische Gründe für eine Ablehnung?

Eine optische Veränderung kann ein berechtigtes Vermieterinteresse darstellen. Daraus folgt jedoch nicht, dass bereits jedes subjektive Missfallen den Anspruch des Mieters ausschließt.

Das LG Hamburg, Urteil vom 13.12.2024 – 311 S 44/24, hatte über ein bereits installiertes Balkonkraftwerk zu entscheiden. Nach Inkrafttreten des neuen § 554 BGB verneinte das Landgericht im konkreten Fall einen Anspruch der Vermieterin auf Entfernung. Das Gericht berücksichtigte bei der Abwägung auch das Interesse des Vermieters am äußeren Erscheinungsbild, ließ ein bloß subjektives ästhetisches Empfinden im konkreten Fall jedoch nicht genügen. Zugleich ordnete es die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Unzumutbarkeit dem Vermieter zu.

Das bedeutet nicht, dass das Erscheinungsbild eines Gebäudes rechtlich bedeutungslos wäre. Bei besonders starken gestalterischen Auswirkungen, beispielsweise bei denkmalgeschützten Gebäuden oder einer außergewöhnlichen Fassadengestaltung, können zusätzliche Gesichtspunkte hinzukommen.

Ein allgemeines „Das gefällt mir nicht“ reicht jedoch nicht automatisch aus.

Was gilt für Sicherheit und Haftungsrisiken?

Dieser Punkt gehört zu den wichtigsten legitimen Prüfungsinteressen des Vermieters.

Das AG Köln, Urteil vom 13.12.2024 – 208 C 460/23, erkannte zwar ausdrücklich an, dass nach dem neuen § 554 BGB grundsätzlich ein Anspruch auf Erlaubnis eines Steckersolargeräts besteht. Es hielt die konkrete Anlage jedoch für den Vermieter nicht zumutbar. Die Solarpaneele waren außen sichtbar an der Balkonbrüstung angebracht. Das Gericht berücksichtigte nach seiner Bewertung ein erhöhtes Schadensrisiko bei Unwettern.

Entscheidend war außerdem, dass die Mieterseite die fachgerechte Anbringung und die technischen Einzelheiten der Anlage nicht hinreichend konkret dargelegt hatte. Eine Versicherung und besondere Sicherheit waren ebenfalls nicht angeboten worden.

Die Entscheidung sollte allerdings nicht zu der pauschalen Aussage verkürzt werden: „Jedes Balkonkraftwerk braucht zwingend eine Versicherung und eine Zusatzkaution.“ Eine solche allgemeine gesetzliche Verpflichtung enthält § 554 BGB nicht.

Vielmehr zeigt der Fall, dass konkrete und nicht ausreichend abgesicherte Risiken in der Zumutbarkeitsabwägung zulasten des Mieters wirken können.

Muss der Mieter eine Haftpflichtversicherung nachweisen?

Eine spezielle Haftpflichtversicherung für jedes Balkonkraftwerk ist in § 554 BGB nicht allgemein vorgeschrieben. Versicherungsschutz kann im Einzelfall aber relevant sein, wenn mit der konkreten Installation Haftungsrisiken verbunden sind.

Das AG Köln berücksichtigte 2024 im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung unter anderem, dass bestimmte Risiken nicht durch eine Versicherung oder eine besondere Sicherheit abgesichert waren.

Umgekehrt stellte das AG Hamburg-Wandsbek in seinem Urteil vom 02.12.2025 – 714 C 160/25 – im dort entschiedenen Fall darauf ab, dass das Haftungsrisiko der Vermieterseite durch die bestehende Haftpflichtversicherung deutlich reduziert wurde.

Ein geeigneter Haftpflichtschutz kann bei außen montierten Steckersolargeräten daher sinnvoll sein und konkrete Haftungsbedenken des Vermieters reduzieren. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, für jedes Balkonkraftwerk eine bestimmte Versicherung abzuschließen, folgt aus § 554 BGB jedoch nicht.

Darf der Vermieter eine zusätzliche Kaution verlangen?

§ 554 Abs. 1 Satz 3 BGB berücksichtigt ausdrücklich eine besondere Sicherheit.

Nach dem Gesetz kann sich der Mieter im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten, § 551 Abs. 3 BGB gilt entsprechend.

Damit können beispielsweise konkrete Rückbau- oder Schadensrisiken abgesichert werden. Die Vorschrift sollte aber nicht als pauschale Ermächtigung verstanden werden, unabhängig vom konkreten Vorhaben stets einen festen Zusatzbetrag zu verlangen.

Sachgerecht ist vielmehr eine auf das tatsächliche Risiko zugeschnittene Lösung. Im Einzelfall kann das Angebot einer angemessenen Sicherheit sogar dazu führen, dass eine Veränderung für den Vermieter erst zumutbar wird.

Darf ein Balkonkraftwerk an eine Schuko-Steckdose angeschlossen werden?

Hier hat sich die technische Lage Ende 2025 wesentlich verändert. Mit der DIN VDE V 0126-95 gibt es inzwischen eine eigene Produktnorm für Steckersolargeräte. Nach den aktuellen Informationen von VDE/DKE kann ein normkonformes Steckersolargerät unter den Voraussetzungen der Produktnorm auch über eine Schutzkontaktsteckdose betrieben werden.

Entscheidend ist dabei nicht allein die Steckdose: Die Produktnorm stellt Anforderungen an das Steckersolargerät als Gesamtsystem, insbesondere an Leistung und Sicherheit.

Für Steckersolargeräte mit Haushaltsstecker sieht die Produktnorm eine maximale Wechselrichterleistung von 800 VA und eine maximale Gesamtmodulleistung von 960 W vor. Zusätzlich müssen die weiteren Schutzanforderungen der Norm eingehalten werden. Für Anlagen mit höherer Modulleistung gelten andere Anforderungen an die Steckvorrichtung.

Das AG Hamburg-Wandsbek griff diese technische Entwicklung bereits in seinem Urteil vom 02.12.2025 auf. Bei der dort konkret geprüften Anlage war der Anschluss über eine Schutzkontaktsteckdose nach der neuen Produktnorm kein Grund, die Erlaubnis zu versagen.

  • Für Vermieter wichtig: Ein pauschales Verbot jedes Anschlusses über eine Schutzkontaktsteckdose ist nach der aktuellen technischen Lage nicht sachgerecht. Entscheidend ist, ob das konkrete Steckersolargerät einschließlich seines Anschlusses die einschlägigen technischen Anforderungen erfüllt. Diese Formulierung vermeidet insbesondere den Eindruck „Jeder beliebige Schukostecker ist jetzt erlaubt“.

800 Watt, 960 Watt oder 2.000 Watt – was gilt denn nun?

Bei Steckersolargeräten tauchen unterschiedliche Leistungsgrenzen auf. Das liegt daran, dass das EEG und die technische Produktnorm unterschiedliche Fragen regeln.

 

Wert Bedeutung
800 VA Maximale Wechselrichterleistung für die besonderen EEG-Regelungen zu Steckersolargeräten. Auch die DIN VDE V 0126-95 sieht maximal 800 VA Wechselrichterleistung vor.
2.000 W Maximale installierte Leistung (Modulleistung), bis zu der die besonderen EEG-Regelungen für Steckersolargeräte gelten.
960 W Maximale Gesamtmodulleistung nach DIN VDE V 0126-95 bei einem Steckersolargerät mit Haushaltsstecker.
bis 2.000 Wp Maximale Gesamtmodulleistung nach DIN VDE V 0126-95 bei Verwendung einer speziellen Energiesteckvorrichtung. Die dafür erforderliche Energiesteckdose muss durch eine Elektrofachkraft installiert werden; dabei ist der Stromkreis zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Die Bundesnetzagentur nennt für die besonderen EEG-Regelungen maximal 2.000 Watt installierte Leistung und insgesamt 800 VA Wechselrichterleistung.

Die technische Produktnorm DIN VDE V 0126-95 differenziert dagegen zusätzlich nach der verwendeten Steckvorrichtung. Für ein Steckersolargerät mit Haushaltsstecker sieht sie eine Gesamtmodulleistung von maximal 960 W vor. Bei einer speziellen Energiesteckvorrichtung sind unter den Voraussetzungen der Norm bis zu 2.000 Wp Gesamtmodulleistung vorgesehen.

Die Zahlen widersprechen sich deshalb nicht. Sie beziehen sich auf unterschiedliche Regelungsbereiche.

Muss das Balkonkraftwerk beim Netzbetreiber angemeldet werden?

Auch hier sollte zwischen Mietrecht und Energierecht unterschieden werden.

Die Erlaubnis des Vermieters beantwortet lediglich die Frage, ob und wie die Anlage an der Mietsache installiert werden darf.

Davon zu unterscheiden sind die energierechtlichen Pflichten des Anlagenbetreibers. Für Steckersolargeräte, die die Voraussetzungen der EEG-Sonderregelung erfüllen – insbesondere maximal 2.000 Watt Modulleistung, maximal 800 VA Wechselrichterleistung und die Zuordnung zur unentgeltlichen Abnahme –, ist seit Mai 2024 keine gesonderte Anmeldung beim Netzbetreiber mehr erforderlich. Der Netzbetreiber erhält die entsprechenden Daten über das Marktstammdatenregister.

Die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt dagegen erforderlich. Nach Angaben der Bundesnetzagentur sind Erneuerbare-Energien-Anlagen grundsätzlich innerhalb eines Monats nach ihrer Inbetriebnahme zu registrieren; für Balkonkraftwerke wurde das Registrierungsverfahren deutlich vereinfacht.

  • Für Vermieter bedeutet das: Mietrechtliche Zustimmung und energierechtliche Registrierung sind zwei unterschiedliche Fragen.

Darf das Balkonkraftwerk schon laufen, wenn noch ein alter Stromzähler eingebaut ist?

Die aktuellen EEG-Regelungen erleichtern auch dies. Nach Angaben der Bundesnetzagentur kann bei Steckersolargeräten, die die Sonderregelungen erfüllen, ein vorhandener ungeeigneter Bestandszähler für eine Übergangszeit geduldet werden.

Der erforderliche Zählerwechsel erfolgt anschließend durch den zuständigen Messstellenbetreiber. Ein alter Zähler ist daher nicht automatisch ein mietrechtlicher Grund, dem Mieter die Installation eines Balkonkraftwerks zu verweigern.

Was gilt bei einer vermieteten Eigentumswohnung?

Für Wohnungseigentümer, die ihre Eigentumswohnung vermieten, kommt neben dem Mietrecht eine weitere rechtliche Ebene hinzu: das Wohnungseigentumsrecht. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine angemessene bauliche Veränderung verlangen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dient. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.

Betrifft die vom Mieter gewünschte Installation Gemeinschaftseigentum – beispielsweise die Fassade oder gemeinschaftliche Teile der Balkonbrüstung – und liegt eine bauliche Veränderung vor, ist daher grundsätzlich vor der Durchführung eine Gestattung durch Beschluss der Gemeinschaft erforderlich.

Der BGH hat den sogenannten Beschlusszwang für bauliche Veränderungen ausdrücklich bestätigt: Fehlt ein erforderlicher Gestattungsbeschluss, darf ein einzelner Wohnungseigentümer die bauliche Veränderung nicht eigenmächtig vornehmen. Das gilt unabhängig davon, ob ihm materiell möglicherweise ein Anspruch auf Gestattung zusteht.

Für vermietende Wohnungseigentümer bedeutet das: Ein Anspruch des Mieters nach § 554 BGB ersetzt eine erforderliche wohnungseigentumsrechtliche Beschlussfassung nicht.

Im WEG kann auch eine optische Veränderung eine bauliche Veränderung sein

Für das Wohnungseigentumsrecht hat der BGH mit Urteil vom 18.07.2025 – V ZR 29/24 – klargestellt, dass eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums keinen Eingriff in die Bausubstanz voraussetzt.

Auch eine auf Dauer angelegte Maßnahme, die das optische Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage wesentlich verändert, kann eine bauliche Veränderung im Sinne von § 20 Abs. 1 WEG darstellen. Der vom BGH entschiedene Fall betraf eine Solaranlage.

Im Mietrecht ist die Ausgangslage nicht vollständig identisch: Die Gesetzesbegründung zu § 554 BGB geht bei einer Installation ohne Substanzänderung grundsätzlich von einer Prüfung des vertragsgemäßen Gebrauchs aus. Wie oben dargestellt, hat die neuere Hamburger Rechtsprechung jedoch auch Steckersolargeräte ohne Substanzeinwirkung in die Privilegierung des § 554 Abs. 1 BGB einbezogen. Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht sollten deshalb nicht schematisch gleichgesetzt werden.

Darf die Eigentümergemeinschaft Balkonkraftwerke einfach verbieten?

Ein generelles Verbot lässt sich mit der seit Oktober 2024 geltenden Privilegierung nicht ohne Weiteres vereinbaren.

Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG kann ein Wohnungseigentümer eine angemessene bauliche Veränderung verlangen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dient. Über die konkrete Durchführung ist jedoch im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.

Die Gemeinschaft kann daher insbesondere sachgerechte Vorgaben zur konkreten Durchführung beschließen, beispielsweise zur Montage oder zu einer möglichst einheitlichen Gestaltung.

Solche Vorgaben dürfen den gesetzlich privilegierten Anspruch aber nicht faktisch leerlaufen lassen. Zu beachten bleiben außerdem die allgemeinen Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG: Bauliche Veränderungen dürfen insbesondere nicht beschlossen oder verlangt werden, wenn sie die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen anderen Wohnungseigentümer ohne dessen Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen.

Was gilt, wenn der Mieter das Balkonkraftwerk ohne Erlaubnis montiert?

Mieter sollten aus der gesetzlichen Privilegierung nicht ableiten, dass eine bauliche Veränderung zunächst eigenmächtig vorgenommen werden darf.

Das AG Köln ordnete 2024 im konkreten Fall den Rückbau einer ohne vorherige Zustimmung außen an der Balkonbrüstung angebrachten Anlage an. Neben den ungeklärten technischen Umständen spielten insbesondere die vom Gericht angenommenen Sicherheits- und Haftungsrisiken eine Rolle.

Andererseits zeigt das LG Hamburg 2024, dass allein das Fehlen einer vorherigen Erlaubnis nicht in jeder Konstellation automatisch einen späteren Beseitigungsanspruch begründet.

Dort durfte sich die Vermieterseite nach der Bewertung des Gerichts im konkreten Fall nicht erfolgreich auf das Fehlen der Erlaubnis berufen, weil nach der inzwischen geänderten Rechtslage ein materieller Anspruch auf die Installation bestand.

Für die Praxis ist deshalb die sicherste Vorgehensweise: Eine erforderliche Zustimmung vor der Montage einholen und die konkrete Anlage einschließlich Befestigung und technischer Daten so genau beschreiben, dass eine sachgerechte Prüfung möglich ist.

Welche Informationen sollte der Vermieter vom Mieter erhalten?

Ein Vermieter muss ein geplantes Steckersolargerät sinnvoll prüfen können. Gerade bei einer außen montierten Anlage kann deshalb eine Beschreibung der konkreten Ausführung erforderlich sein.

Sinnvoll können insbesondere Angaben sein zu:

  1. Hersteller und Typ des Steckersolargeräts
  2. Abmessungen und Gewicht der Module
  3. Anzahl und Leistung der Module sowie Wechselrichterleistung
  4. genauer Position der Anlage
  5. Art der Befestigung
  6. geplanten Bohrungen oder sonstigen Eingriffen in die Bausubstanz
  7. Art des elektrischen Anschlusses
  8. Schutz gegen Absturz und Sturm sowie
  9. vorgesehenem Rückbau nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Ob darüber hinaus beispielsweise ein bestimmter Versicherungsnachweis oder eine Fachunternehmerbescheinigung verlangt werden kann, sollte nicht abstrakt, sondern anhand des konkreten Risikos beurteilt werden.

Das AG Köln zeigt, weshalb eine ausreichende Beschreibung wichtig ist: Dort konnte das Gericht gerade wegen fehlender konkreter Angaben zur fachgerechten Anbringung und technischen Ausführung die Risiken nicht zugunsten der Mieterseite beurteilen.

Aktuelle Rechtsprechung zu Balkonkraftwerken bei Mietern

Entscheidung Bedeutung für Vermieter
LG Hamburg, Urteil vom 13.12.2024 – 311 S 44/24 Nach Inkrafttreten des neuen § 554 BGB bestand im konkreten Fall kein Anspruch auf Entfernung der Balkonsolaranlage. Ein lediglich subjektives optisches Missfallen genügte nicht; die Unzumutbarkeit muss konkret begründet werden.
AG Köln, Urteil vom 13.12.2024 – 208 C 460/23 Der Anspruch aus § 554 BGB ist nicht grenzenlos. Im konkreten Fall führten nicht ausreichend geklärte Sicherheits- und Haftungsrisiken sowie fehlende konkrete Angaben zur fachgerechten Montage zur Verpflichtung zum Rückbau.
BGH, Urteil vom 18.07.2025 – V ZR 29/24 Für das Wohnungseigentumsrecht stellte der BGH klar, dass eine bauliche Veränderung keinen Eingriff in die Substanz voraussetzt. Auch eine dauerhafte wesentliche Veränderung des optischen Erscheinungsbilds kann genügen.
AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 02.12.2025 – 714 C 160/25 Pauschale Sicherheits- und Haftungsbedenken reichten im konkreten Fall nicht aus. Die vorhandene Versicherung reduzierte das Risiko; auch der konkrete Schutzkontaktanschluss stand nach der neuen Produktnorm der Erlaubnis nicht entgegen.
AG Dresden, Urteil vom 18.05.2026 – 143 C 1125/25 Konkrete Sicherheits-, Schadens- und Haftungsrisiken der geplanten Montage können die Ablehnung gerade dieser Ausführung rechtfertigen. Daraus folgt aber kein generelles Verbot eines Steckersolargeräts.

Die Entscheidungen zeigen gut, wie § 554 BGB heute funktioniert: Der Mieter besitzt einen gesetzlich privilegierten Anspruch, aber nicht zwingend auf jedes beliebige Gerät in jeder gewünschten Montageart.

Balkonkraftwerke sind privilegiert – die konkrete Ausführung bleibt prüfbar

Seit Oktober 2024 ist die Rechtsposition von Mietern deutlich stärker. Bei einer baulichen Veränderung zur Stromerzeugung durch ein Steckersolargerät kann der Mieter nach § 554 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters verlangen. Der Anspruch besteht jedoch nicht, wenn die konkrete Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.

Auch Anlagen ohne Eingriff in die Bausubstanz sollten nicht pauschal aus dem Anwendungsbereich der Privilegierung ausgeklammert werden. Zwar stellt die Gesetzesbegründung für solche Fälle auf den vertragsgemäßen Gebrauch ab, die neuere Hamburger Rechtsprechung bezieht auch Steckersolargeräte ohne Substanzeinwirkung in die Privilegierung des § 554 Abs. 1 BGB ein.

Entscheidend ist deshalb häufig nicht mehr das grundsätzliche „Ob“, sondern das „Wie“ der konkreten Installation. Konkrete Sicherheits-, Schadens- und Haftungsrisiken können berücksichtigt werden. Pauschale oder lediglich abstrakte Einwände reichen dagegen nicht ohne Weiteres aus. Die aktuelle Rechtsprechung aus Hamburg, Köln und Dresden verdeutlicht diese Einzelfallabwägung.

Vermieter einer Eigentumswohnung müssen zusätzlich prüfen, ob Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Liegt eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums vor, ist grundsätzlich die erforderliche Beschlussfassung nach § 20 WEG abzuwarten.

  • Vermietertipp: Statt Balkonkraftwerke generell zu untersagen, sollte die konkret beantragte Anlage einschließlich ihrer Montage geprüft werden. Sinnvoll ist eine kurze schriftliche Dokumentation von Befestigung, technischen Daten, möglichen Eingriffen in die Bausubstanz sowie konkret bestehenden Sicherheits- und Haftungsrisiken. Standardisierte Vorgaben sollten nicht weiter reichen, als es für die jeweilige Installation sachlich erforderlich ist.

Häufige Fragen zu Balkonkraftwerken in Mietwohnungen

Muss ein Vermieter einem Balkonkraftwerk zustimmen?

Bei einer baulichen Veränderung der Mietsache, die der Stromerzeugung durch ein Steckersolargerät dient, hat der Mieter seit dem 17. Oktober 2024 grundsätzlich einen Anspruch auf Erlaubnis nach § 554 Abs. 1 BGB. Der Anspruch entfällt, wenn die konkrete Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.

Muss der Mieter immer vorher eine Genehmigung einholen?

Nicht jede Konstellation ist gleich. Bei einer baulichen Veränderung der Mietsache greift grundsätzlich der Erlaubnisanspruch des § 554 Abs. 1 BGB. Für Installationen ohne Substanzeingriff stellt die Gesetzesbegründung grundsätzlich auf den vertragsgemäßen Gebrauch ab; die neuere Hamburger Rechtsprechung bezieht jedoch auch solche Steckersolargeräte in die gesetzliche Privilegierung ein. Gerade bei außen an der Balkonbrüstung befestigten Anlagen sollte die konkrete Montage deshalb vorab mit dem Vermieter abgestimmt werden.

Kann der Vermieter das Balkonkraftwerk wegen der Optik verbieten?

Ein optisches Interesse des Vermieters kann in die Abwägung einfließen. Ein bloß subjektives ästhetisches Missfallen genügte dem LG Hamburg im dort entschiedenen Fall jedoch nicht, um die Entfernung des Balkonkraftwerks zu verlangen. Entscheidend bleiben Art und Intensität der konkreten Beeinträchtigung.

Kann der Vermieter eine bestimmte Montage verlangen?

Der Vermieter kann konkrete Sicherheits-, Schadens- und Substanzrisiken in die Interessenabwägung einbringen. Das AG Dresden hat 2026 beispielsweise eine bestimmte Montageart wegen konkreter Gefahren als nicht zumutbar bewertet. Ein allgemeines Recht des Vermieters, unabhängig von sachlichen Gründen jede technische Einzelheit frei vorzugeben, folgt daraus aber nicht.

Muss der Mieter eine Haftpflichtversicherung haben?

Eine allgemeine Versicherungspflicht enthält § 554 BGB nicht. Versicherungsschutz kann bei konkreten Haftungsrisiken jedoch für die Zumutbarkeitsabwägung relevant sein. Sowohl das AG Köln 2024 als auch das AG Hamburg-Wandsbek 2025 haben diesen Gesichtspunkt im jeweiligen Einzelfall berücksichtigt.

Darf der Vermieter eine zusätzliche Kaution verlangen?

§ 554 Abs. 1 BGB sieht vor, dass sich der Mieter im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten kann. Daraus folgt jedoch keine automatisch geschuldete Pauschalkaution in beliebiger Höhe. Entscheidend sind die konkreten Risiken des Vorhabens.

Darf ein Balkonkraftwerk an eine Schuko-Steckdose angeschlossen werden?

Ein normkonformes Steckersolargerät kann nach DIN VDE V 0126-95 unter bestimmten Voraussetzungen über eine Schutzkontaktsteckdose betrieben werden. Bei einem Gerät mit Haushaltsstecker sieht die Produktnorm unter anderem maximal 800 VA Wechselrichterleistung und 960 W Gesamtmodulleistung vor. Zusätzlich müssen die weiteren Sicherheitsanforderungen der Produktnorm erfüllt sein.

Was gilt bei einer Eigentumswohnung?

Ist der Vermieter Wohnungseigentümer und betrifft die Installation Gemeinschaftseigentum, muss zusätzlich § 20 WEG beachtet werden. Steckersolargeräte sind auch dort privilegiert. Liegt eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums vor, ist grundsätzlich vor der Durchführung die erforderliche Gestattung durch Beschluss der Gemeinschaft einzuholen.