Ein Austausch des Vermieters kann im laufenden Mietverhältnis nicht gegen den Willen des Mieters erfolgen.
Der vertraglich vereinbarte Vermieterwechsel setzt also eine Mitwirkung des Mieters voraus. Dies ist entweder durch einen dreiseitigen Vertrag über den Vermieterwechsel möglich. Es genügt aber auch, wenn der Mieter dem Vermieterwechsel zustimmt oder diesen genehmigt.
Auch der Bundesgerichtshof hat diese beiden Möglichkeiten in seiner Entscheidung vom 12.03.2003 (Az. XII ZR 18/00) anerkannt:
Allerdings ist der Vermieterwechsel hier nicht durch dreiseitigen Vertrag, sondern durch zweiseitigen Vertrag zwischen altem und neuem Vermieter mit (notwendiger) Zustimmung der Mieterin zu Stande gekommen (zu diesen beiden Möglichkeiten vgl. BGHZ 95, 88 [95] = NJW 1985, 2528).
Ein dreiseitiger Vertrag ist die wohl direkteste und einfachste Form den neuen Vermieter in das Mietverhältnis eintreten zu lassen. Durch diesen Vertrag erklären der ursprüngliche Vermieter, der neue Vermieter und der Mieter übereinstimmend ihren Willen zum Vermieterwechsel.
Alternativ kann der Mieter auch einseitig zustimmen oder nachträglich eine Genehmigung erteilen. Ohne diese bleibt der ursprüngliche Vermieter Vertragspartner und haftet weiterhin für die Erfüllung der mietvertraglich übernommenen Verpflichtungen.