Rechtsgrundlagen:
- Entlastung für Strompreiskunden nach Strom-Preisbremsengesetz (StromPBG)
- Entlastung für Erdgaskunden nach Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Die Strompreisbremse gilt für alle Stromkunden bzw. Letztverbraucher. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar werden von den Stromversorgern im März 2023 mit ausgezahlt.
Die Gas- und Wärmepreisbremse startet ab März 2023 und umfasst ebenfalls rückwirkend die Monate Januar und Februar.
Die Entlastungsbeträge sind ansonsten unmittelbar und gleichmäßig bei den Abschlagszahlungen durch die Versorger zu berücksichtigen.
Die Preisbremsen gelten bis zum 31.12.2023.
Was müssen Sie als Vermieter nun tun?
1.
Die Entlastungen sind anteilig in der Betriebskostenabrechnung an die jeweilige Mietpartei weiterzugeben, §§ 26 Abs. 1 EWPBG, 12a StromPBG.
2.
Zuvor bestehen Informationspflichten:
§ 12 StromPBG beinhaltet eine Verpflichtung des Versorgers zur Information der Letztverbraucher über Entlastungsbeträge. Er spricht damit ausdrücklich nur die betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen an.
Diese haben die Letztverbraucher soweit möglich bis zum Ablauf des 15.02.2023, in jedem Fall jedoch vor dem 01.03.2023 in Textform über Entlastungen zu informieren.
Eine Verpflichtung des Vermieters gegenüber seinen Mietern besteht gemäß § 12a Absatz 3 StromPBG erst nach Zugang dieser Information. Die Verpflichtung besteht darin, die erhaltene Information an den Mieter weiterzuleiten:
Für die Belieferung mit Gas ist die gleiche Regelung in § 3 Absatz 3 Satz 3 EWPBG für den Versorger enthalten. Der Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem Letztverbraucher die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung soweit möglich bis zum Ablauf des 15.02.2023, in jedem Fall jedoch vor dem 01.03.2023 in Textform mitzuteilen.
Nach § 26 Absatz 3 EWPBG hat der Vermieter diese Information nach Zugang unverzüglich an den Mieter weiterzuleiten. Handlungsbedarf für Sie als Vermieter entsteht erst, wenn Sie die jeweiligen Schreiben von Ihren Versorgern erhalten.
3.
(Nur) In Mietverhältnissen, in denen die Vorauszahlungen des Mieters für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für Erdgas und Wärme seit dem 1. Januar 2022 erhöht wurden oder seit dem 1. Januar 2022 Betriebskostenvorauszahlungen erstmalig vereinbart wurden, muss der Vermieter nach Zugang der Information durch den Versorger diese auf eine angemessene Höhe anpassen, § 26 Abs. 2 EWPBG. Diese Anpassung kann entfallen, wenn die Vorauszahlungen lediglich um einen Betrag von weniger als 10 Prozent der bisher vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen anzupassen wären.
Eine ähnliche Regelung besteht für Strom nach § 12a Abs. 2 StromPBG in Mietverhältnissen, in denen die vermieteten Räume mittels einer Wärmepumpe oder einer Stromheizung beheizt werden.
Die Funktionsweise der Bremsen
Für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr sowie für Vereine beträgt der Gaspreispreisdeckel 12 Cent pro Kilowattstunde für 80 Prozent des im September 2022 geschätzten Jahresverbrauchs an Gas.
Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Darüber hinaus gilt der vom Markt geforderte Preis.
Die Strompreisbremse führt dazu, dass für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen der Strompreis bei 40 Cent pro Kilowattstunde für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs gedeckelt wird. Darüber hinaus gilt der Marktpreis.
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