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Entlastung für Strom-, Gas-, Öl- und Pelletkunden – Was Vermieter wissen müssen

Entlastung für Strom-, Gas-, Öl- und Pelletkunden – Was Vermieter wissen müssen

Entlastung Stromkunden Gaskunden Vermieter Weiterleitungspflicht
Zuletzt aktualisiert am 28.04.2023

Rechtsgrundlagen:

  • Entlastung für Strompreiskunden nach Strom-Preisbremsengesetz (StromPBG)
  • Entlastung für Erdgaskunden nach Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
  • Entlastung für Kunden nicht leitungsgebundener Energieträger (Öl, Pellets, usw.) durch gemeinsame Verwaltungsvereinbarung der Bundesländer

Die Strompreisbremse gilt für alle Stromkunden bzw. Letztverbraucher. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar werden von den Stromversorgern im März 2023 mit ausgezahlt.

Die Gas- und Wärmepreisbremse startet ab März 2023 und umfasst ebenfalls rückwirkend die Monate Januar und Februar.

Die Entlastungsbeträge sind ansonsten unmittelbar und gleichmäßig bei den Abschlagszahlungen durch die Versorger zu berücksichtigen.

Die Preisbremsen gelten bis zum 31.12.2023.

Was müssen Sie als Vermieter nun tun?

1.
Die Entlastungen sind anteilig in der Betriebskostenabrechnung an die jeweilige Mietpartei weiterzugeben, §§ 26 Abs. 1 EWPBG, 12a StromPBG.

2.
Zuvor bestehen Informationspflichten:

§ 12 StromPBG beinhaltet eine Verpflichtung des Versorgers zur Information der Letztverbraucher über Entlastungsbeträge. Er spricht damit ausdrücklich nur die betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen an.

Diese haben die Letztverbraucher soweit möglich bis zum Ablauf des 15.02.2023, in jedem Fall jedoch vor dem 01.03.2023 in Textform über Entlastungen zu informieren.

Eine Verpflichtung des Vermieters gegenüber seinen Mietern besteht gemäß § 12a Absatz 3 StromPBG erst nach Zugang dieser Information. Die Verpflichtung besteht darin, die erhaltene Information an den Mieter weiterzuleiten:

Der Vermieter unterrichtet den Mieter unverzüglich nach Zugang der Informationen nach § 12 Absatz 2 in Textform über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung. Ist der Vermieter zur Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung nach Absatz 2 verpflichtet, unterrichtet er den Mieter auch über den neuen Vorauszahlungsbetrag. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Gebäude nicht mit Wärme aus Strom versorgt wird und der Vermieter zugleich nach § 26 Absatz 3 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes zur Unterrichtung des Mieters verpflichtet ist.

Für die Belieferung mit Gas ist die gleiche Regelung in § 3 Absatz 3 Satz 3 EWPBG für den Versorger enthalten. Der Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem Letztverbraucher die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung soweit möglich bis zum Ablauf des 15.02.2023, in jedem Fall jedoch vor dem 01.03.2023 in Textform mitzuteilen.

Nach § 26 Absatz 3 EWPBG hat der Vermieter diese Information nach Zugang unverzüglich an den Mieter weiterzuleiten. Handlungsbedarf für Sie als Vermieter entsteht erst, wenn Sie die jeweiligen Schreiben von Ihren Versorgern erhalten.

3.
(Nur) In Mietverhältnissen, in denen die Vorauszahlungen des Mieters für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für Erdgas und Wärme seit dem 1. Januar 2022 erhöht wurden oder seit dem 1. Januar 2022 Betriebskostenvorauszahlungen erstmalig vereinbart wurden, muss der Vermieter nach Zugang der Information durch den Versorger diese auf eine angemessene Höhe anpassen, § 26 Abs. 2 EWPBG. Diese Anpassung kann entfallen, wenn die Vorauszahlungen lediglich um einen Betrag von weniger als 10 Prozent der bisher vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen anzupassen wären.

Eine ähnliche Regelung besteht für Strom nach § 12a Abs. 2 StromPBG in Mietverhältnissen, in denen die vermieteten Räume mittels einer Wärmepumpe oder einer Stromheizung beheizt werden.

Die Funktionsweise der Bremsen

Für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr sowie für Vereine beträgt der Gaspreispreisdeckel 12 Cent pro Kilowattstunde für 80 Prozent des im September 2022 geschätzten Jahresverbrauchs an Gas.

Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Darüber hinaus gilt der vom Markt geforderte Preis.

Die Strompreisbremse führt dazu, dass für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen der Strompreis bei 40 Cent pro Kilowattstunde für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs gedeckelt wird. Darüber hinaus gilt der Marktpreis.

 

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Entlastung von Kunden nicht leitungsgebundener Energieträger (Öl, Pellets, usw.)

In Anlehnung an den oben beschriebenen Mechanismus der Strom- und Gaspreisbremsen sollen Haushalte rückwirkend für das Jahr 2022 finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie durch die Energiekrise deutliche Mehrausgaben hatten.

Betroffene können Rechnungen aus dem Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 einreichen und so einen direkten Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Haushalt erhalten.

Erstattet werden 80% der über eine Verdopplung hinausgehenden Mehrkosten (Referenzjahr 2021) für die geförderten Energieträger. Es geht aber nicht um die Verdoppelung der individuellen Beschaffungskosten, sondern um eine Verdoppelung gegenüber dem Durchschnittswert von 2021, dem sog. Referenzpreis. Voraussetzung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro pro Haushalt (höchstens allerdings 1.000 Euro bei Antragstellung durch einen Zentralantragsteller/in, in der Regel einen Vermieter für mehrere Haushalte). Der maximale Gesamtentlastungsbetrag ist in allen Antragskonstellationen auf 2.000 Euro pro Haushalt begrenzt.

Die Antragstellung erfolgt über die Länder bzw. deren Bewilligungsstellen unter Nutzung der Online-Plattform des jeweiligen Landes.

Beispiel: Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 Euro/l zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis=0,71 Euro/l). Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((3.000*1,6)- 2*(3.000*0,71))=432 Euro.

Die Antragsstellung (mit Ausnahme der Bundesländer Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen) erfolgt hier.