Das Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG) ist nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt am 19.11.2022 in Kraft getreten. Zuvor wurde es am 10.11.2022 vom Bundestag beschlossen, der Bundesrat hat am 14.11.2022 zugestimmt. Es beruht auf den Empfehlungen der Expertenkommission Gas und Wärme.
Formal ist das Gesetz über den dortigen Artikel 3 Teil des „Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 und über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme“.
Inhalt
Die wichtigsten Regelungen
Das Gesetz findet Anwendung bei der leitungsgebundenen Lieferung von Erdgas sowie Fernwärme, § 1 Abs. 1 EWSG.
Haushaltskunden und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500 Megawattstunden Gas werden durch eine einmalige Soforthilfe entlastet, § 2 Abs. 2 S. 1 EWSG.
Bei Gas wird die Pflicht aufgehoben, die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen für den Monat Dezember zu leisten, § 3 Abs. 2 EWSG. Dennoch gezahlte Beträge müssen Erdgaslieferanten in der nächsten Rechnung berücksichtigen, die ohnehin den genauen Entlastungsbetrag beziffern wird, der sich grundsätzlich an einem Zwölftel des Jahresverbrauchs orientieren wird. Dadurch soll auch ein Missbrauch durch Mehrverbrauch im Dezember 2022 verhindert werden. Maßgebliche Bezugsgröße für das Zwölftel soll grundsätzlich die im Monat September 2022 angewendete Prognose des Jahresverbrauchs darstellen.
Veranlasst der Letztverbraucher selbst eine Zahlung, hat der Erdgaslieferant diese Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes zu verrechnen. § 3 Abs. 2 EWSG
Bei der Fernwärmeversorgung erfolgt die Entlastung durch Verzicht auf die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung oder eine pauschale Zahlung, die sich im Wesentlichen an der Höhe des im September gezahlten Abschlags bemisst, oder eine Kombination aus beiden Varianten, § 4 Abs. 1 S. 1 EWSG.
Die Lieferanten sind verpflichtet, Letztverbraucher auf ihren Internetseiten über die Entlastung zu informieren, § 2 Abs. 4 EWSG. Daran knüpft auch die Informationspflicht des Vermieters gegenüber seinem Mieter an.
Die Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen können sich die ausgefallenen Dezemberzahlungen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau erstatten lassen.
Was bedeutet das Soforthilfegesetz für Vermieter?
Mieter haben in vielen Fällen keine eigenen Verträge mit den Gas- oder Fernwärmelieferanten, sondern erhalten vom Vermieter eine jährliche Heizkostenabrechnung. Dem Vermieter entstehen für den Monat Dezember 2022 aber grundsätzlich keine Kosten für den Bezug von Erdgas und Fernwärme, diese Ersparnis soll er an den Mieter weitergeben.
Das EWSG schafft differenzierende Sonderregelungen.
Laufende Mietverhältnisse ohne bisherige Anpassung an die gestiegenen Heizkosten
Vermieter müssen die Entlastung mit der nächsten fälligen jährlichen Heizkostenabrechnung an den Mieter weitergeben, § 5 Abs. 1 EWSG. Die eigene Entlastung muss also gesondert ausgewiesen werden. Die für Dezember 2022 bereits geleistete Zahlung durch den Mieter muss dann entsprechend berücksichtigt werden.
Laufende Mietverhältnisse mit bereits erfolgter Anpassung an die gestiegen Heizkosten oder neue Mietverhältnisse mit bereits erhöhten Heizkosten
Mieter, die in den letzten neun Monaten bereits eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung erhalten haben sowie Mieter, die in den letzten neun Monaten (also seit Kriegsbeginn Russlands) erstmals einen Mietvertrag mit bereits erhöhten Betriebskosten abgeschlossen haben, können einen Teil der Betriebskostenvorauszahlung im Dezember zurückhalten, also nicht zahlen, oder erhalten diesen Anteil als Gutschrift in der Heizkostenabrechnung 2022 berücksichtigt.
Mieter, die also krisenbedingt bereit höhere Vorauszahlungen leisten, sollen schon im Dezember 2022 direkt entlastet werden, § 5 Abs. 4 S. 1 EWSG. Die Regelung erfasst auch solche Erhöhungen, die Vermieter und Mieter aufgrund der gestiegenen Energiekosten einvernehmlich getroffen haben.
Kürzt der Mieter den Abschlag nicht und fordert den Betrag auch nicht zurück, verrechnet der Vermieter den zu viel geleisteten Betrag im Rahmen der nächsten Abrechnung.
Wohnungseigentümergemeinschaften
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung im Rahmen der Jahresabrechnung an die Wohnungseigentümer weiterzugeben, § 5 Abs. 3 S. 1 EWSG.
Die Höhe der Entlastung der Gemeinschaft ist in der Jahresabrechnung auszuweisen.
Was gilt bei Warmmieten bzw. Pauschalmieten?
Die Pflicht zur Weitergabe der Entlastung an den Mieter gilt nicht bei ausnahmsweise zulässige Warmmieten bzw. Pauschalmieten (bspw. Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch, Zweifamilienhaus, usw.).
Die Gesetzesbegründung führt hierzu wie folgt aus: “In den Fällen, in denen eine Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser weder rechtlich vorgeschrieben ist noch vertraglich vereinbart wurde, besteht dagegen keine Pflicht des Vermieters, die Entlastungen weiterzugeben. … Denn unter anderem in diesen Fällen werden die Heiz- und Warmwasserkosten nicht 1:1 an den Mieter weitergereicht und der Mieter trägt daher das Risiko von Schwankungen dieser Kosten nicht in gleichem Maße.”.
Informationspflichten für den Vermieter
Der Vermieter ist bei beiden Reglungen gemäß §§ 5 Abs. 2, 3 S. 2, 4 S. 2 EWSG “unverzüglich” verpflichtet, seinen Mieter in Textform über die Entlastung durch den Energielieferanten, die Finanzierung durch den Bund sowie über die Weitergabe der Entlastung in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode oder die mögliche Befreiung zu informieren. Das gilt für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsprechend. Ist die Eigentumswohnung vermietet, informiert der Vermieter unverzüglich seinen Mieter, nachdem er die Informationen von der Gemeinschaft erhalten hat.
Diese Regelung soll als Ausgleich dafür dienen, dass die Mieter in der Regel erst im Laufe oder gegen Ende des Jahres 2023 entlastet werden, wenn die Heizkostenabrechnungen erstellt werden.
Der Vermieter gibt also
(1) die Information, die er von seinem Versorger erhält (Internetseite des Versorgers oder Benachrichtigung des Versorgers an ihn) und
(2) die Höhe der Entlastung unverzüglich in Textform an den Mieter weiter.
Der Vermieter informiert (3) weiter darüber, dass die Entlastung dem Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode zugute kommt.
Dabei muss der Vermieter auf ein (4) Informationsblatt hinweisen, das die Bundesregierung zur Verfügung stellt (beispielsweise durch einen Link in einer E-Mail an den Mieter).
Lesetipp: “Gas-Knappheit: Muss der Vermieter für den Heizungsausfall einstehen?”
Die Gas-Knappheit in Folge des Ukraine-Krieges und die damit einhergehenden steigenden Gaspreise stellen Vermieter vor die Frage, ob eine Herabsenkung der Heiztemperatur – zumindest nachts – möglich ist.
Downloads zum Thema
- Vermietertipp: Sie haben Fragen zum Thema? Dann kontaktieren Sie unsere Mietrechtsexperten, die Ihnen beratend zur Seite stehen – als Mitglied im Vermieterverein e.V. ist die telefonische Beratung für Sie kostenfrei (hier Mitglied werden).