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Anfechtungsklage gegen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Anfechtungsklage gegen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

BGH zum Wegerecht

Die seit dem 01.12.2020 geltenden umfangreichen Änderungen am Wohnungseigentumsgesetz (WEG) haben unter anderem dazu geführt, dass Anfechtungsklagen, Nichtigkeitsklagen sowie Beschlussersetzungsklagen nach § 44 Abs. 2 S. 1 WEG nur noch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) gerichtet werden können. Diese sog. Beschlussklagen können damit nicht mehr wie früher gegen alle anderen Wohnungseigentümer gerichtet werden, eine solche Klage ist unzulässig.

Mit Urteil vom 13.01.2023 (Az. V ZR 43/22) hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsklage bestätigt. Im konkreten Fall war die Klage gegen die Wohnungseigentümer gerichtet. Zwar sei die Parteibezeichnung in einer Klageschrift auslegungsfähig. Eine Auslegung dahin, dass sich die Klage entgegen der Parteibezeichnung gegen die GdWE richte, komme aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen. Das gelte auch für die Übergangzeit nach Änderung des WEG.

Der entsprechende Wille müsse sich aus dem übrigen Inhalt der Klageschrift ergeben. Im vorliegenden Fall sei aufgrund des Inhalts der Klageschrift bei objektiver Würdigung auszuschließen, dass die Klage gegen die GdWE gerichtet werden sollte. Bereits aus der Klagebegründung, nach der die Parteien „Mitglieder der Eigentümergemeinschaft“ sind, folge, dass Letztere nicht selbst Partei sein könne, sondern die übrigen Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Kläger verklagt werden sollten.

Eine Beschlussanfechtungsklage, die nach dem 30. November 2020 eingehe und gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist, wahre die Klagefrist gemäß § 45 Satz 1 WEG daher nicht.

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