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Widerrufsrecht bei Wohnraummietverträgen

Widerrufsrecht bei Wohnraummietverträgen

Wiederaufnahme Zwangsversteigerung Mietrecht

Nach Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.10.2021 (Az. 67 S 140/21) gilt wie folgt: Ist ein Wohnraummietvertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen worden und hat der Vermieter den Mieter nicht über dessen Widerrufsrecht belehrt, hat der Vermieter dem Mieter im Falle des wirksamen Widerrufs durch den Mieter jedenfalls sämtliche bis dahin geleistete Mietzahlungen einschließlich der erbrachten Nebenkostenvorauszahlungen zurückzugewähren, ohne dass der Mieter dem Vermieter Nutzungs- oder Wertersatz für die Ingebrauchnahme der Mietsache schuldet.

Der Mieter ist als Ergebnis seines Widerrufs befugt, die Mietsache – abhängig vom Zeitpunkt seines Widerrufs – bis zu 13 Monate kostenfrei zu nutzen.

Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Mieter den Wohnraum vor Vertragsschluss besichtigt hat.

> Zum Volltext der Entscheidung (PDF)

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