Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 01.07.2020 (Az. VIII ZR 323/18) zwei wichtige Einschränkungen für die Widerspruchsmöglichkeit der Mieterseite gegen eine vermieterseitige Kündigung vorgenommen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 01.07.2020 (Az. VIII ZR 323/18) zwei wichtige Einschränkungen für die Widerspruchsmöglichkeit der Mieterseite gegen eine vermieterseitige Kündigung vorgenommen.
Nach einer aktuellen Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) ist die überwiegende Anzahl der Mieterhaushalte nicht von steigenden Mieten belastet.
Die Vorschriften zur Wiederaufnahme eines Verfahrens gelten nach Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.03.2020 (Az. V ZB 20/19) auch bei einem rechtskräftigem Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren.
BGH zum WEG-Recht: Setzen sich die Wohnungseigentümer die Verwalterbelehrungen hinweg oder liegt ein nicht offensichtlicher Rechtsirrtum vor, trifft den Verwalter kein Verschulden.
Kann der Vermieter eine durch die Mieterseite als Kaution gestellte „Mietkautionsbürgschaft auf erstes Anfordern“ nach Ende des Mietverhältnisses unmittelbar in Anspruch nehmen?