Sie sind das Grauen jeden Vermieters und oftmals ist deren Existenz mit viel Frust, Ärger und Mietschulden verbunden: Mietnomaden. Was Vermieter tun können, um sich vor Mietnomaden zu schützen und wie sie diese im Fall der Fälle wieder los werden können, erfahren Sie im folgenden Artikel.
Inhalt
Mietnomadentum – Was ist ein Mietnomade?
Bei Mietnomaden handelt es sich um Mieter, die dauerhaft sowie nachhaltig, also planmäßig, und oft verbunden mit strafrechtlich relevanter Absicht, Mietzahlungen nicht leisten.
Es handelt sich um Personen, die bereits mehrfach zu Beginn des Mietverhältnisses und dann regelmäßig nicht bereit sind, ihren mietvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Erkennbar kann dies vorab sein, wenn die Mietinteressenten nicht in der Lage sind, eine Mietsicherheit zu leisten oder die Bonitätsabfragen negativ sind.
In den Medien wird der Begriff Mietnomade oftmals mit der Vermüllung der Wohnung gleich beziehungsweise zumindest in Zusammenhang gesetzt. Doch tatsächlich muss beim Zumüllen einer Wohnung nicht unbedingt ein Mietnomade dahinterstehen. Hierbei handelt es sich vielmehr um das sog. „Messie-Syndrom“, das mit einem Mietnomadentum nicht zwangsläufig etwas zu tun haben muss. Erfahrungen aus unserer Beratungspraxis zeigen, dass dieses Problem oftmals eher bei dauerhaften, längerfristigen Mietverhältnissen auftritt.
Wie erkennt man als Vermieter einen Mietnomaden?
Leider unterscheiden sich Mietnomaden auf den ersten Blick nicht von gewöhnlichen Mietern. Da Mietnomaden meist strategisch vorgehen und bereits im Voraus die Absicht haben, keine Miete zu zahlen, kann es sogar vorkommen, dass sie ihre betrügerischen Absichten besonders gut verschleiern können.
Häufig sind Mietnomadenfälle allerdings darauf zurückzuführen, dass der Vermieter im Vorfeld des Mietverhältnisses zu wenige Informationen über den Mieter eingeholt hat.
Vor Vertragsschluss sollte der Vermieter grundsätzlich einige wichtige Vorkehrungen treffen und Auskünfte einholen, die das Risiko eines Mietnomadenfalls zumindest reduzieren können.
Die folgenden Empfehlungen sollten vor Mietvertragsabschluss beachtet werden.
Mietnomaden – Schützen Sie sich bereits vor Vertragsschluss
Wir raten unseren Mitgliedern stets, vor Abschluss des Mietvertrages zunächst einen persönlichen Eindruck der Mietinteressenten zu gewinnen. Vor der Unterzeichnung des Vertrages sollte zudem eine sog. Selbstauskunft verlangt werden, in der der Interessent beispielsweise Angaben über seine Vermögenssituation macht.
Soweit hier falsche Angaben gemacht werden, kann der Mietvertrag zusätzlich zu der Kündigung wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.
Unbedingt zu empfehlen ist auch die Einholung einer Bonitätsauskunft, anhand derer geprüft werden kann, ob es bei dem Mietinteressenten in der Vergangenheit bereits zu einem Zahlungsausfall gekommen ist.
Falls der Vorvermieter bekannt ist, kann auch bei diesem nachgefragt werden, ob Zahlungsrückstände oder -ausfälle bei dem Interessenten vorgelegen haben. Zusammen mit der ersten Zahlung der Rate der Mietsicherheit oder der ersten Miete ergibt sich eine relative Sicherheit.
Das können Sie als Vermieter vor Vertragsschluss tun, um Mietnomaden zu vermeiden:
- Persönlicher Eindruck / Persönliches Kennenlernen des Mietinteressenten
- Selbstauskunft einholen
- Bonitätsauskunft in Auftrag geben (bspw. direkt über uns)
- Kontaktierung des Vorvermieters
- Mietkaution anfordern
- Rechtsschutzversicherung abschließen
- Absicherung gegen Mietausfall
Was tun bei Mietnomaden in der Wohnung?
Doch welche Möglichkeit hat der Vermieter, wenn der Mietnomade erst einmal in der Wohnung lebt, die Miete ausbleibt und man den Mieter möglichst schnell wieder loswerden möchte?
Mietnomaden loswerden – Fristlose Kündigung
Sobald ein Zahlungsverzug von zwei aufeinanderfolgenden Mieten vorliegt, sollte unverzüglich die fristlose Kündigung gegenüber dem säumigen Mieter ausgesprochen werden. Bis der Mietnomade durch den Gerichtsvollzieher zwangsgeräumt wurde, können jedoch durchaus 6 Monate vergehen – auch wenn die Gerichte gesetzlich gehalten sind, in solchen Fällen zügig zu arbeiten.
- Lästigen Schriftverkehr abgeben? Für Mitglieder übernehmen wir jeglichen Schriftverkehr im Rahmen eines Mietnomadenfalls zum Vorzugspreis.
Mietnomaden loswerden – Bitte nicht auf eigene Faust
Auch wenn der Mietnomadenfall nervenaufreibend sein kann, sollten Vermieter keinesfalls auf die Idee kommen, die Wohnung einfach selbst zu räumen. Hierfür ist zwingend eine richterliche Entscheidung notwendig.
Auch das eigenständige Abschalten des Stroms oder das Abstellen der Wasserversorgung ist nicht der richtige Weg. Es gilt trotz der schwierigen Situation zunächst Ruhe zu bewahren und gegebenenfalls rechtlichen Rat aufzusuchen.
Mietnomaden loswerden – Räumungsklage und Zwangsräumung
Verlässt der Mietnomade die Wohnung auch nach der Kündigung nicht, bleibt meist nur die Räumlungsklage und Zwangsräumung der Wohnung.
Auch der Gesetzgeber hat allerdings das Problem des Mietnomadentums erkannt und im Jahr 2013 neue prozessuale Möglichkeiten geschaffen. So kann das Gericht von sich aus oder nach Antrag durch den klagenden Vermieter bei einer Räumungs- und Zahlungsklage anordnen, dass für die nach Rechtshängigkeit der Klage fälligen Mieten Sicherheit zu leisten ist.
Kommt der Mieter dem nicht nach, kann die Räumung durch einstweilige Verfügung angeordnet werden. So sollen endgültige Forderungsausfälle bei langen Hauptsacheverfahren verhindert werden, da weitere Rückstände nicht entstehen können. Ein solches Zusatzverfahren ist häufig nicht notwendig, da sich Mietnomaden gegen Räumungsklagen nicht verteidigen und das Gericht daher in wenigen Wochen ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren erlässt.
Sobald ein Räumungs- und Zahlungstitel (Urteil) erwirkt und der sog. Mietnomade durch den Gerichtsvollzieher aus dem Besitz der Wohnung ausgewiesen wurde, können die entstandenen Kosten ebenfalls zwangsvollstreckt werden.
Oft sind die Mietnomaden zwar zahlungsunfähig und/oder geben im Anschluss die Vermögensauskunft ab (früher eidesstattliche Versicherung), der Zahlungstitel bleibt jedoch 30 Jahre gültig, wenn keine Restschuldbefreiung beantragt und bewilligt wird. Die Zahlungsfähigkeit sollte also überwacht werden und bei Änderung der finanziellen Lage ein erneuter Vollstreckungsversuch hinsichtlich der Geldforderungen unternommen werden.
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