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Grillen auf dem Balkon – Ist das erlaubt?

Grillen auf dem Balkon – Ist das erlaubt?

Darf man auf dem Balkon grillen?
Zuletzt aktualisiert am 14.06.2023
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Endlich Sommer – endlich Grillzeit! Gerade an warmen Sommertagen freuen sich viele Mieter darauf, auf ihren Balkonen zu grillen. Doch das ist nicht immer erlaubt. Was Sie als Vermieter zu diesem Thema wissen sollten und welche Rechte sie haben, sollte der Mieter trotz Verbot auf dem Balkon grillen.

Im Sommer wird gerne gegrillt, doch wenn kein Garten zur Verfügung steht, grillen Mieter auch gerne einfach auf dem Balkon der Mietwohnung. Problematisch wird dies insbesondere, wenn das Grillen dort überhaupt nicht erlaubt ist.

Grillen auf dem Balkon – Ist das überhaupt erlaubt?

Stellt sich also zunächst die Frage, ob es grundsätzlich erlaubt oder verboten ist, auf dem Balkon zu grillen. Eine gesetzliche Regelung, die das Grillen des Mieters auf dem Balkon von vorneherein verbietet, ist zumindest nicht vorhanden.

Der Vermieter kann das Grillen auf dem Balkon allerdings im Mietvertrag durch eine entsprechende mietvertragliche Regelung einschränken oder sogar ganz verbieten. Bei einem Mehrfamilienhaus kann das Grillverbot auf dem Balkon auch in der Hausordnung geregelt werden.

Denn unabhängig davon, ob mittels eines Holzkohle-, Gas oder eines Elektrogrills auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses Speisen zubereitet werden, sind dabei gleichermaßen auftretende Immissionen in Form von Rauch und Grillgeruch grundsätzlich dazu geeignet, die Mitmieter zu belästigen.

Um in diesem Zusammenhang stets zu erwartende Streitigkeiten von vornherein zu unterbinden, ist es bei einem Mehrfamilienhaus sachlich gerechtfertigt, ein auf die Balkone bezogenes Grillverbot auszusprechen.

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Es finden sich beispielsweise Regelungen zur Geräuschvermeidung, Sicherung von Gegenständen, Lagerung von Müll, Reinigung, Einhaltung behördlicher Vorschriften, zum Grillen, Waschen, Verschließen der Haustür, usw.

Grillen auf dem Balkon – Wenn der Grillrauch den Nachbarn stört

Ist das Grillen auf dem Balkon nicht im Mietvertrag oder durch eine Regelung in der Hausordnung verboten, so kann der Mieter grundsätzlich auch auf dem Balkon grillen.

Jedoch hat der Mieter hier das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme zu beachten.

Auch dann, wenn das Grillen auf dem Balkon nicht verboten ist, muss der Mieter also darauf achten, seine Nachbarn nicht bzw. so wenig wie möglich zu stören.

So ist es gut nachvollziehbar, dass sich Nachbarn (insbesondere bei der Verwendung von Holzkohle) aufgrund Rauchgasentwicklung, Fett- und Bratendünsten, insbesondere dann belästigt fühlen, wenn sich der Rauch über die geöffneten Fenster in der Wohnung niederschlägt und in Folge dessen eine nicht ohne Schwierigkeiten weg zu lüftende Geruchsbeeinträchtigung auftritt.

Hier kommt es jedoch immer darauf an, in welchen (Aus)Maßen gegrillt wird, denn sofern das Grillen auf dem Balkon nicht verboten ist, hat auch der Nachbar den gelegentlichen Qualm oder Grillgeruch hinzunehmen.

Das Gebot der Rücksichtnahme im Mehrfamilienhaus ist keine Einbahnstraße, sondern gilt wechselseitig. Mitmieter sind also ebenfalls grundsätzlich gehalten, gelegentliches Grillen, und zwar ungeachtet der damit verbundenen notwendigerweise einhergehenden Belästigungen durch Rauchgasentwicklung, in gewissen Maßen hinzunehmen.

Nehmen die Grillauswirkungen allerdings besondere Ausmaße an, so kann bei heftigem Rauch oder Qualm sogar ein Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz vorliegen, der eine Geldbuße nach sich ziehen kann.

So hat der Senat für Bußgeldsachen des OLG Düsseldorf in dem Fall einer Gartenparty entschieden (Beschluss v. 26.05.1995 – 5 Ss (OWi) 149/95 – 5 Ss (OWi) 79/95 I), dass der beim Grillen im Freien entstehende Qualm in die Wohn- und Schlafräume unbeteiligter Nachbarn in konzentrierter Weise eintritt, eine erhebliche Belästigung der Nachbarn durch verbotenes Verbrennen von Gegenständen i.S. des § 7 Abs. 1 ImSchG vorliegt. Durch Inbetriebnahme eines Grills ist eine solche Belästigung verbunden, wenn die durch das Grillen verursachten Geruchsimmissionen in die Wohn- oder Schlafräume der Nachbarn eindringen. Gerade im Sommer muss hiermit jedenfalls gerechnet werden, weil in dieser Jahreszeit üblicherweise die Fenster offen stehen.

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Balkongrillen – Wie oft darf gegrillt werden?

Sofern kein Grillverbot vorliegt, darf der Mieter grundsätzlich zunächst ohne mengenmäßige Vorgabe auf dem Balkon grillen. Auch hier gilt jedoch die Beachtung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme.

Auch wenn keine allgemeingültige Grillhäufigkeit je Mieter festgelegt werden kann, so haben Gerichte bereits unterschiedliche Aussagen zu dieser Frage getroffen.

Das Amtsgericht Bonn hat zudem in einem Urteil v. 29.04.1997 (Az. 6 C 545–96) für Mieter von Mehrfamilienhäusern in der Zeit von April bis September das Grillen unter Verwendung von Holzkohle nur einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse zugelassen und dem grillenden Mieter noch aufgegeben, die Mieter im Haus, deren Belästigung durch Rauchgase unvermeidlich ist, 48 Stunden vorher darüber zu informieren.

Das AG Schöneberg hat in einem Urteil vom 02.10.2007 (Az. 3 C 14/07) ein gelegentliches Grillen für ca. 2 Stunden bis 21.00 Uhr und 20-25 x jährlich als sozial adäquat hinnehmbar angesehen.

Das Amtsgericht Halle (Saale) hat mit Urteil vom 11.12.2012 (Az. 10 C 1126/12) entschieden, dass in einer Wohnungseigentumsanlage vier Mal im Jahr mit Holzkohle gegrillt werden darf.

Das Amtsgericht Westerstede hat mit Entscheidung vom 30.06.2009 (Az. 22 C 614/09) beschlossen, dass das Grillen mit Holzkohle in einem Grillkamin an der Grundstücksgrenze auf zwei Mal monatlich sowie zehn Mal jährlich beschränkt werden kann. 

Festzuhalten ist diesbezüglich, dass es sich hier um spezifische Regelungen für den jeweiligen Einzelfall handelte, welche nicht als allgemeingültig angesehen werden können.

Welche Grundsätze gelten zwischen Wohnungseigentümern?

Die Wohnungseigentümer können selbst durch Beschluss festlegen, wie oft in der Gemeinschaft gegrillt werden darf. Das Grillen ist dann in diesem Umfang durch die anderen Eigentümer zu dulden.

Existiert ein solcher Beschluss nicht, prüft die Rechtsprechung in der Regel, ob das Grillen noch als sog. sozialadäquates Verhalten hingenommen werden muss. In der Regel wird die Anzahl des zulässigen Grillens auf viermal im Monat beschränkt, wobei nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende, also am Samstag und dem darauffolgenden Sonntag oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen gegrillt werden dürfe. Hierzu exemplarisch: Urteil des Landgerichts München I vom 01.03.2023 (Az. 1 S 7620/22 WEG).

Mieter grillt trotz Mietverbot – Welche Rechte haben Vermieter?

Hält sich der Mieter nicht an das Grillverbot, kann der Vermieter zunächst eine Abmahnung aussprechen. Wiederholtes Wiedersetzen kann auch zu einer Kündigung berechtigen.

Der Vermieter kann den Mieter auch darauf hinweisen, dass gebrauchte Asche nicht unmittelbar nach dem Grillen in die Restmülltonne gegeben werden darf. Auch Gasflaschen dürfen nicht im Keller, Schlafzimmer, Treppenhaus oder Durchgängen gelagert werden.

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Essen (v. 07.02.2002, Az.: 10 S 438/01) kann dann sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung des Vermieters in Betracht kommen. In dem genannten Fall hatte der Mieter trotz mehrfacher Abmahnungen und Kündigungen unbeeindruckt auf dem Balkon der Wohnung weitergegrillt.