OLG Schleswig, Urteil vom 25.09.2024 (Az. 12 U 74/23): Fristlose Kündigung von Gewerberaum bei Pflichtverletzungen nach umfassender Interessenabwägung.
Das Urteil des BGH vom 23.10.2024 (Az. VIII ZR 106/23) stellt wiederholt klar, dass die sog. Schonfristzahlung die ordentliche Kündigung bestehen lässt.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.07.2024 (Az. V ZR 226/23) zur Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für bauliche Veränderungen entschieden.