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WEG: Beschluss über den Wirtschaftsplan

WEG: Beschluss über den Wirtschaftsplan

BGH Eigenbedarf

Seit der Reform des WEG-Rechts ist durch die Wohnungseigentümer nicht mehr über den Wirtschaftsplan im Ganzen, sondern nur noch über die Vorschüsse und Rücklagen zu beschließen.

Beschluss genehmigt “den Wirtschaftsplan”

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.10.2023 (Az. V ZB 9/23) über einen Sachverhalt entschieden, in dem die Eigentümer den folgenden Beschluss fassten:

„Der vorgelegte Wirtschaftsplan 2022 wird genehmigt. Es gelten die ausgedruckten neuen Wohnlasten und zwar rückwirkend ab dem 1.1.2022. Der Wirtschaftsplan gilt bis zur Beschlussfassung eines neuen Wirtschaftsplanes fort.“.

Im Rahmen einer Anfechtungsklage sollte dieser Beschluss für ungültig erklärt werden.

Beschluss ist wirksam, weil auslegungsfähig

Der Bundesgerichtshof stellt aber keine Nichtigkeit des Beschlusses fest. Ein Verstoß gegen die maßgebliche Vorschrift des § 28 Abs. 1 S. 1 WEG liege nicht vor.

Ein Beschluss, durch den „der Wirtschaftsplan genehmigt wird“, sei dahingehend auszulegen, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Beträge (Vorschüsse) festlegen wollten.

Es sei zu berücksichtigen, dass die Wohnungseigentümer im Zweifel keinen rechtswidrigen Beschluss fassen wollten. Dies spreche dafür, dass die Wohnungseigentümer nach Inkrafttreten des § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG entsprechend dieser Vorschrift nur über die Höhe der Vorschüsse beschließen möchten, auch wenn nach dem Wortlaut (zugleich) der Wirtschaftsplan genehmigt werden solle.

>> Zum Volltext der Entscheidung

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