Das AG Berlin-Mitte. hat in seiner Entscheidung vom 20.02.2024 (Az. 8 C 218/23) festgestellt, dass nach Kautionsabrechnung keine Zahlungsklage möglich ist.
Nach Urteil des BGH vom 08.03.2024 (Az. V ZR 80/23) sind Beschlüsse, die pandemiebedingt nur durch den Verwalter gefasst wurden, grundsätzlich wirksam.
Nach Beschluss des BGH vom 30.01.2024 (Az. VIII ZB 43/23) trägt der Mieter die Beweislast für den (un)renovierten Zustand des Wohnraums bei Mietbeginn.