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Fristlose Kündigung wegen Zerrüttung des Mietverhältnisses

Fristlose Kündigung wegen Zerrüttung des Mietverhältnisses

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Die sog. Zerrüttung eines Mietverhältnisses reicht für sich alleine nach Entscheidung des Bundegerichtshofs vom 29.11.2023 (Az. VIII ZR 211/22) grundsätzlich nicht für eine fristlose Kündigung des Mieters aus.

Verschulden des Mieters erforderlich

Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses nach § 543 Abs. 1 BGB setze vielmehr voraus, dass für den dort vorgeschriebenen wichtigen Grund immer auch eine Vertragspflichtverletzung durch den Mieter vorliegt. Es müsse also festgestellt werden, dass die Ursache der Zerrüttung auch aus der Sphäre der Mieterseite stamme.

Länger andauernde Streitigkeiten

Im konkreten Fall war es zwischen den Vertragsparteien seit mehreren Jahren zu Streitigkeiten gekommen. Zuletzt hatte die Vermieterin den Mieter u.a. mit “Du Penner” beschimpft, so dass dieser Strafanzeige erstattete. Die Vermieterin erklärte daraufhin die fristlose Kündigung.

Was sagt der Bundesgerichtshof?

Im Wohnraummietrecht reicht eine Zerrüttung des Mietverhältnisses im Sinne einer Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage allein, ohne dass festgestellt werden kann, dass diese zumindest auch durch ein pflichtwidriges Verhalten des anderen Vertragsteils verursacht worden ist, grundsätzlich nicht aus, um einer Mietvertragspartei ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1 BGB zuzubilligen. Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat dementsprechend ohne Rechtsfehler angenommen, dass vorliegend mangels Feststellbarkeit einer konkreten, für die Zerrüttung des streitgegenständlichen Mietverhältnisses ursächlich gewordenen Pflichtverletzung der Beklagten weder eine außerordentliche fristlose Kündigung dieses Mietverhältnisses wegen der Störung des Hausfriedens gemäß § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 2 BGB noch wegen des Vorliegens eines sonstigen wichtigen Grunds im Sinne von § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB gerechtfertigt war.Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.11.2023, Az. VIII ZR 211/22, Rdnr. 27
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