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Keine teilweise Erhöhung für Garage bei einheitlichem Mietvertrag

Keine teilweise Erhöhung für Garage bei einheitlichem Mietvertrag

Erhöhung Garagenmiete

Nach Urteil des Amtsgericht Koblenz vom 25.01.2024 (Az. 142 C 1732/23) kann die Miete für eine Garage bei Verknüpfung mit Wohnraum selbst dann nicht separat erhöht werden, wenn sie im Mietvertrag gesondert ausgewiesen sein sollte.

Eine Gesamtmiete

Sie sei dann lediglich Teil der monatlichen Nettomiete, die Grundlage für das Mieterhöhungsverlangen ist. Der Umstand, dass im Mietvertrag die Mietanteile für Wohnung und Stellplatz aufgeführt sind und die beiden Mieterhöhungen gleichzeitig verlangt würden, ändere hieran nichts.

Kombination von zwei Mieten bieten Mehrwert

Für diese Ansicht spreche auch die folgende Überlegung: Die ortsübliche Vergleichsmiete eines aus zwei Teilen bestehenden Mietobjekts sei nicht notwendigerweise identisch mit der Summe der Vergleichsmieten der getrennt vermieteten Objekte.

Das entspricht der üblichen Rechtsprechung in diesen Sachverhalten.

 

Das ist nicht zulässig. Es gibt nämlich nicht eine „Miete für die Wohnung“ und eine „Miete für den Stellplatz“, sondern nur eine „Miete für die Wohnung mit Stellplatz“. Der Sache nach macht die Klägerin zwei gesonderte Teil-Mieterhöhungen geltend. Teil-Mieterhöhungen aber können nicht verlangt werden. … Dem Gericht erscheint das als zwingend.Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 25.01.2024, Az. 142 C 1732/23, Rdnr. 11
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