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Betriebskostenabrechnung: Zustellung bei Unkenntnis der Mieteranschrift

Betriebskostenabrechnung: Zustellung bei Unkenntnis der Mieteranschrift

BGH Urteile Mietrecht

Hat ausgezogene Mieter seine neue Adresse mitgeteilt, können Sie als Vermieter auf deren Richtigkeit vertrauen, solange Ihnen keine Tatsachen bekannt werden, die auf etwas Anderes hindeuten.

Nach Auszug des Mieters teilt dieser seine neue Anschrift nicht mit

Ist Ihnen die Umzugsadresse dagegen unbekannt, können sie innerhalb der üblichen Nachsendefristen die Abrechnung noch an die alte Adresse schicken, da Sie auf einen Nachsendeauftrag vertrauen dürfen.

Anderenfalls müssen Sie rechtzeitig eigene Ermittlungen anstellen. Als (ehemaliger) Vermieter können Sie eine einfache Melderegisterauskunft einholen, wenn Sie bestätigen, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden (§ 44 Bundesmeldegesetz).

Verzögerungen und Abrechnungsfrist

Schuldhafte Verzögerungen bei der Ermittlung gehen zu Ihren Lasten. Bei der Berechnung des Ihnen zurechenbaren Verzögerungszeitraums ist aber auch das Verhalten des Mieters zu berücksichtigen.

Bitten Sie beispielswese kurz vor Ablauf der Abrechnungsfrist den Mieter um Mitteilung der neuen Adresse und verweigert der Mieter die Mitwirkung, wird es Ihnen nicht nachteilhaft angerechnet, wenn Sie sich erst dann um andere Arten der Informationsermittlung (etwa Einwohnermeldeamt) bemühen.

Betriebskostenabrechnung – Skript

In unserem Download-Bereich finden Sie ein Skript zur Abrechnung der Betriebskosten. Jede Position sowie wichtige Fragen der Betriebskostenabrechnung sind behandelt.