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Mietgemäßer Gebrauch – Was bedeutet das?

Mietgemäßer Gebrauch – Was bedeutet das?

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Zuletzt aktualisiert am 15.02.2024

Der sog. mietgemäße Gebrauch meint die übliche Abnutzung der Mietsache, die dem Vertragszweck entspricht und daher mit der Miete bereits abgegolten ist.

Kein Schadensersatz bei mietgemäßem Gebrauch

Der Mieter haftet nicht für Substanzverletzungen, die sich in diesem Rahmen bewegen. So ist in § 538 BGB geregelt, dass der Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten hat.

Alle Veränderungen oder Verschlechterungen, die also durch eine normale Nutzung entstanden sind, stellen damit keinen Schaden dar. Eine Entscheidung ist immer im Einzelfall zu treffen.

Beispiel für eine Abgrenzung im Einzelfall: Parkettschaden

Hinsichtlich einer Abnutzung an einem Parkettboden wird exemplarisch auf die Ausführungen des Landgerichts Osnabrück im Urteil vom 06.06.2001 (Az. 1 S 1099/00, 1 S 14/01 (11), 1 S 14/01) verwiesen:

Dass der Beklagte zu 2) den Parkettboden über die vertragsgemäße Nutzung hinaus beschädigt hat, lässt sich nicht feststellen. Den Fotos kann man das nicht ohne weiteres entnehmen. Ein Parkettboden wird auch durch normale Nutzung stumpf und weist Verkratzungen auf. In der Regel muss er nach zehn Jahren neu abgeschliffen und versiegelt werden. Soweit auf dem Foto Nr. 3 eine Beschädigung zu erkennen ist, hat die Klägerin die Behauptung des Beklagten 2), diese sei auf eine Undichtigkeit der Heizung zurückzuführen, nicht bestritten. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass durch das Aufstellen von Schreibtischstühlen im Wohnzimmer eine über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehende Beschädigung des Parkettbodens hervorgerufen wurde.

Ob durch das Verhalten des Beklagten zu 2) eine über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehende Beschädigung des Parkettbodens hervorgerufen wurde, lässt sich nicht mehr aufklären. Die Fotos sind hierzu, worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat, wenig aussagekräftig. Ein Sachverständiger vermag zum Zustand des Parkettbodens keine zuverlässigen Feststellungen mehr zu treffen.

Auch wenn der Zeuge Z., der Ehemann der Klägerin, ihre Behauptung, dass sich der Fußboden bei Übergabe in einem einwandfreien Zustand befand, bestätigen würde, ließe sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass sich der Parkettboden nach Auszug der Beklagten in einem Zustand befand, der über eine vertragsgemäße Abnutzung hinausging, zumal der Parkettboden nach einer Mietdauer von 10 Jahren sowieso einer Überarbeitung bedurfte und er bereits bei Einzug der Beklagten ausweislich § 1 des Mietvertrages im Wohn- und Esszimmer ausbesserungsbedürftig war.

Schadensersatz bei nicht mietgemäßem Gebrauch

Entscheidend ist nach den oben dargestellten Grundsätzen der tatsächliche Zustand des Bodens. Wenn er also durch normale Abnutzung verschlissen ist, muss ihn der Vermieter ersetzten.

Diese Frage kommt immer dann auf, wenn der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatz vom Mieter beansprucht, weil beispielsweise der Bodenbelag durch den Mieter beschädigt wurde, also bei Schäden, die nicht durch eine normale Gebrauchsnutzung entstanden sind, sondern darüber hinausgehend z.B. durch Brandlöcher oder Rotweinflecken entstanden sind. Dann hat der Vermieter nur Anspruch auf den sog. Zeitwert, sog. “Abzug neu für alt”.

Schadensersatz gegen Mieter

Schadensersatzanspruch gegen Mieter: Frist zur Schadensbeseitigung notwendig?

Wenn der Mieter beispielsweise nach Auszug Schäden in der Wohnung zurückgelassen hat, kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Ist aber vorab unter Fristsetzung eine Aufforderung an den Mieter zur Schadensbeseitigung erforderlich?