Mit § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB stellt das Gesetz dem Vermieter einen Kündigungsgrund für den Fall zur Verfügung, dass er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (Kündigung aus Eigenbedarf). Seinem Wortlaut nach ist dieser Kündigungstatbestand nur auf natürliche Personen zugeschnitten. Wie sieht es aber aus, wenn ein Mitglied einer Erbengemeinschaft Eigenbedarf anmelden möchte? Kann die Erbengemeinschaft gemäß der genannten Vorschrift kündigen? Das klären wir im folgenden Artikel.
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Kündigung aus Eigenbedarf
§ 573 BGB stellt klar, dass der Vermieter dem Mieter ordentlich nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kündigen kann. In Abs. 2 der Vorschrift werden sodann Beispielsfälle genannt, in denen ein solches berechtigtes Interesse vorliegt.
§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB lautet:
Der Zweck der Eigenbedarfsregelung besteht darin, einerseits den vertragstreuen Mieter vor willkürlichen Kündigungen zu schützen, andererseits aber auch dem Vermieter die Befugnis einzuräumen, sich bei Vorliegen eines triftigen Grundes von dem Mietverhältnis lösen zu können. Es solle so ein gerechter Interessenausgleich geschaffen werden.
Kündigung aus Eigenbedarf einer Erbengemeinschaft möglich?
Der seinem Wortlaut nach auf natürliche Personen zugeschnittene Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist hinsichtlich des Eigenbedarfs des Mitglieds einer Erbengemeinschaft entsprechend anzuwenden. Die Zulässigkeit von Eigenbedarfskündigungen durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurde mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2016 (Az. VIII ZR 232/15) bejaht.
Erbengemeinschaften oder auch Miteigentümergemeinschaften sind als rechtlich nicht verselbstständigte Zusammenschlüsse natürlicher Personen unmittelbar berechtigt, sich auf den Eigenbedarf eines ihrer Mitglieder oder deren Angehörigen zu berufen.
Jedes Mitglied einer solchen Gemeinschaft ist Vermieter und kann als natürliche Person über Familien- oder Haushaltsangehörige verfügen. Daraus folgt, dass der Eigenbedarf nicht bei sämtlichen Mitgliedern vorliegen muss, sondern es ausreicht, wenn er bei einem Miteigentümer oder Miterben gegeben ist. Die Kündigung ist von allen Mitgliedern zu unterzeichnen.
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