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Eigenbedarf für Zweitwohnung: Kündigung zulässig?

Eigenbedarf für Zweitwohnung: Kündigung zulässig?

Vermieter nutzt Wohnung als Zweitwohnung Eigenbedarf
Zuletzt aktualisiert am 23.11.2023

Die Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist in der Praxis der wichtigste ordentliche Kündigungsgrund für Wohnraum. Doch dürfen Sie als Vermieter eine Wohnung wegen Eigenbedarf kündigen, weil Sie die Wohnung als Zweitwohnung verwenden möchten? Ob das möglich ist und was Sie bei der Kündigung wegen Eigenbedarf für eine Zweitwohnung beachten sollten, klären wir im folgenden Artikel.

Kündigung wegen Eigenbedarfs für Zweitwohnung

Nach § 573b Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung insbesondere vor, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Doch betrifft dies auch die Nutzung als Zweitwohnung? Möchte der Vermieter ein bestehendes Mietverhältnis wegen Eigenbedarf für eine Zweitwohnung kündigen, so ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) grundsätzlich möglich.

So ist nach Ansicht des BGH eine Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs für eine Zweitwohnung dann möglich, wenn er die Wohnung oder Räume aus vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen als Zweitwohnung nutzen möchte.

Für die Beurteilung des Interesses an der eigenen Nutzung der Zweitwohnung kommt es allerdings auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an, sodass sich eine allgemeinverbindliche Aussage verbietet.

Insbesondere stellte der BGH im Beschluss v. 22.8.2017, VIII ZR 19/17 erneut klar, dass gerade bei einer Zweitwohnung eine allgemeinverbindliche konkrete “Mindestnutzungsdauer” der Zweitwohnung nicht möglich ist und es immer auf die einzelfallbezogene tatrichterliche Würdigung des jeweiligen Falles ankommt.

Gewisses Gewicht für Nutzungswunsch muss vorliegen

Nicht abzuleiten ist aus der Rechtsprechung des BGH, dass der Kündigungstatbestand bereits dann vorliegt, wenn der Eigentümer eine entsprechende Nutzungsabsicht hat.

Vielmehr ist auch danach erforderlich, dass dem Nutzungswunsch ein gewisses Gewicht beizumessen ist. Ein solches ist vom Vermieter entsprechend vorzutragen und vom Instanzgericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.

In folgenden Fällen wurde ein Kündigungsinteresse in der Rechtsprechung u.a. bejaht:

  • Vermieter, der in München lebt, möchte an acht bis zehn Tagen im Monat eine in Hamburg gelegene Wohnung arbeitsbedingt nutzen (Landgericht Hamburg, Entscheidung vom 01.03.1994, Az. 316 S 168/93).
  • Vermieter möchte Wohnung nutzen, um sich regelmäßig, ggf. auch kurzfristig in familiärer bzw. häuslicher Atmosphäre mit seiner aus einer früheren Beziehung stammenden inzwischen dreizehnjährigen Tochter treffen zu können.
  • Eine ausländische Vermieterin benötigt die Wohnung immer mal wieder für längere Zeit, in der sie sich in Deutschland aufhält.

In folgenden Fällen wurde ein Kündigungsinteresse in der Rechtsprechung u.a. verneint:

  • Vermieter möchte die Wohnung nur zu gelegentlichen Übernachtungen nutzen.
  • Vermieter kündigt eine 4 1/2 Zimmer-Wohnung (132 m²) um dort 1x pro Woche zu übernachten.
  •  Vermieter möchte ein auf Dauer vermietetes Haus nur als Wochenendwohnung nutzen.

Festhalten lässt sich also, dass die Kündigung für den Eigenbedarf als Zweitwohnung grundsätzlich möglich ist.

Die Rechtsprechung legt aber Wert darauf, dass dem Nutzungswunsch ein gewisses Gewicht zukommt. Für die Beurteilung sind immer die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen.

Muster: Kündigung wegen Eigenbedarf des Vermieters

Sie möchten wegen Eigenbedarfs ein bestehendes Mietverhältnis kündigen? Dann nutzen Sie gerne unser Muster “Kündigungserklärung des Vermieters an den Mieter wegen Eigenbedarfs“.

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