Das Zensusgesetz 2021 verpflichtet Eigentümer und Verwalter von Wohnraum, Auskunft über bestimmte Angaben hinsichtlich der von ihnen vermieteten Wohnungen zu geben. Der für 2021 geplante Zensus wurde pandemiebedingt auf 2022 verschoben. Was Sie als Vermieter dazu wissen müssen, haben wir im folgenden Blogartikel zusammengefasst.
Inhalt
Was ist der Zensus?
Die EU-Verordnung Zensus (EG) Nr. 763/2008 verpflichtet alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, im Abstand von zehn Jahren eine Volkszählung durchzuführen. Das Zensusgesetz 2021 dient der Erfüllung dieser Verpflichtung und regelt die genaue Durchführung der Zählung. Das “Gesetz zur Verschiebung des Zensus in der Jahr 2022” ist selbsterklärend.
Pandemiebedingte Verschiebung der Zählung
Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie wurde die Zählung pandemiebedingt auf den Mai 2022 verschoben. So heißt es in § 1 Abs. 1 ZensG 2021:
Statistische Erhebung
Mit der statistischen Erhebung soll ermittelt werden,
- wie viele Menschen in Deutschland leben,
- wie sie wohnen und arbeiten.
In erster Linie werden für diese Zwecke Daten aus Verwaltungsregistern genutzt, ohne dass die Mehrheit der Bevölkerung eine Auskunft leisten muss. Der Zensus 2021 2022 der Bundesrepublik Deutschland findet als registergestützte Bevölkerungszählung statt, welche durch eine Stichprobe ergänzt und mit einer Gebäude- und Wohnungszählung kombiniert wird. So startet beispielsweise das Bayerisches Landesamt für Statistik am 09.05.2022 mit dem Versand der Unterlagen für Eigentümerinnen und Eigentümer zur Gebäude- und Wohnungszählung. Eine ausschließlich digitale Zählung ist nicht möglich, da beispielsweise keine Datenbank existiert, die den Bestand an Eigentumswohnungen und Gebäuden enthält.
Der Zensus 2021 2022 ist die erste Volkszählung nach Inkrafttreten der DSGVO im Jahr 2018, was Auswirkungen auf die Bedingungen der Zählung und die Informationspflichten des Vermieters gegenüber dem Mieter nach sich zieht.
Vermieter haben Auskunftspflicht
Vermieter haben im Rahmen der Volkszählung eine Auskunftspflicht.
Die Gebäude- und Wohnungszählung 2021 verpflichtet Vermieter dabei unter anderem zur Mitteilung der Vor- und Nachnamen von bis zu zwei Bewohnern. Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung sind gem. § 9 Abs. 2 ZensG:
Ausgenommen davon sind gemäß § 9 Abs. 3 ZensG:
Als Auskunftspflichtiger für die Erhebung gilt gem. § 24 Abs. 1 ZensG der Eigentümer, der Verwalter sowie die sonstigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Gebäude oder Wohnungen.
§ 10 ZensG beschreibt darüber hinaus vor, welche Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale bei der Gebäude- und Wohnungszählung relevant sind.
(1) Erhebungsmerkmale sind
für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte:
a) Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
b) Art des Gebäudes,
c) Eigentumsverhältnisse,
d) Gebäudetyp,
e) Baujahr,
f) Heizungsart und Energieträger,
g) Zahl der Wohnungen,
für Wohnungen:
a) Art der Nutzung,
b) Leerstandsgründe,
c) Leerstandsdauer,
d) Fläche der Wohnung,
e) Zahl der Räume,
f) Nettokaltmiete.
(2) Hilfsmerkmale sind:
1. Familienname, frühere Namen, Vornamen und An-schrift der Auskunftspflichtigen,
2. Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,
3. Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen,
4. Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen,
5. Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung
Zensusgesetz – Pflichten des Vermieters
Nach § 11 Abs. 1 ZensG (Haushalt) bzw. § 9 Abs. 1 ZensG (Gebäude/Wohnung) wird die Erhebung durch die jeweiligen statistischen Landesämter durchgeführt.
Bei einer entsprechenden Anfrage sind Sie als Vermieter lediglich auskunftspflichtig, § 24 und § 25 ZensG.
Allerdings müssen die Mieter über die Erhebung der Daten nach § 13 Abs. 1, 2 DSGVO informiert werden, wenn die Datenerhebung erfolgt. Wenn um einen anderen Verarbeitungszweck geht (z. B. Weitergabe Zensus), hat die Information nach Art. 13 Abs. 3 DSGVO vor der Weitergabe zu erfolgen. Die Mieter können auch im Rahmen der üblichen Kommunikation förmlich über die Datenverwendung informiert werden.
Soweit eine solche Klausel im oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag existiert (sich also auf die Weitergabe aus statistischen Gründen oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bezieht), brauchen die Mieter wegen § 13 Abs. 4 DSGVO nicht gesondert informiert zu werden.
Profitieren Sie von unseren regelmäßig aktualisierten Mietverträgen und Merkblättern, die einen entsprechenden datenschutzrechtlichen Hinweis enthalten, z.B.:
Zensus 2022 – Weitere Informationen
Weitere Informationen zur Vorgehensweise im Rahmen des Zensus 2022 erhalten Sie auf den einzelnen Websiten der Statistischen Bundesämter Ihres Bundeslandes:
- Vermietertipp: Sie haben Fragen zum Thema? Kontaktieren Sie unsere Mietrechtsexperten, die Ihnen beratend zur Seite stehen – als Mitglied im Vermieterverein e.V. ist die telefonische Beratung für Sie kostenfrei (hier Mitglied werden).