Sie als Vermieter möchten Ihrem Mieter ordentlich kündigen und fragen sich, welche Kündigungsfrist gilt? Das klären wir im folgenden Artikel.
Inhalt
Ordentliche Kündigung des Vermieters
Die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses finden sich in den §§ 573 ff. BGB. Der Vermieter kann danach nur bei berechtigtem Interesse kündigen.
Ein solches berechtigtes Interesse ist nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB beispielsweise die schuldhafte nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mietvertrages durch den Mieter.
Abgrenzung ordentliche vs. außerordentliche Kündigung
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Kündigungsfrist des Vermieters bei ordentlicher Kündigung
Für den Vermieter gilt grundsätzlich die dreimonatige Kündigungsfrist, wenn er ein gewöhnliches Wohnraummietverhältnis bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kündigen kann. Genauer gesagt formuliert das Gesetz in § 573c Abs. 1 S. 1: “Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.”.
Allerdings verlängert sich diese Frist für den Vermieter auf 6 bzw. 9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums an den Mieter 5 bzw. 8 Jahre vergangen sind, § 573c Abs. 1 S. 2 BGB.
Für die Berechnung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bei dem Mieter an. Zu diesem Zeitpunkt müssen also die 5 bzw. 8 Jahre seit der Überlassung an ihn überschritten sein.
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