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Ruhezeiten in einer Mietwohnung – Das ist zu beachten!

Ruhezeiten in einer Mietwohnung – Das ist zu beachten!

Ruhezeiten Mietwohnung Pflicht

Insbesondere in Mehrparteienhäusern werden Ihre Mieter früher oder später Geräusche der Nachbarn wahrnehmen. Gerade dann, wenn mehrere Mietparteien unter einem Dach leben, sind die Ruhezeiten in einer Mietwohnung regelmäßig in der Hausordnung geregelt. Sie fragen sich, welche Ruhezeiten Ihr Mieter einhalten muss? Das klären im folgenden Artikel.

Ruhezeiten in einer Mietwohnung – Was ist zu beachten?

Allgemein gilt in einem Mietverhältnis das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das auch zur Einhaltung von Ruhezeiten verpflichtet. Wenn in Ihrem Mietvertrag oder einer beigefügten Hausordnung keine Regelungen zu den Ruhezeiten enthalten sind, gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

Ruhezeiten in einer Mietwohnung – Welche Ruhezeiten gibt es?

Gewöhnlich wird bei den Ruhezeiten in einer Mietwohnung zwischen der Mittagszeit und der Nachtruhe unterschieden:

  • Mittagszeit: zwischen 13 und 15 Uhr
  • Nachtruhe: zwischen 20 bis 7 Uhr

Ebenso ist an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen die Ruhezeit einzuhalten.

Die Angabe ab 20 Uhr ist großzügig bemessen, häufig wird die Ruhezeit in einer Mietwohnung auch erst ab 22 Uhr angegeben.

Keine allgemeingültige gesetzliche Regelung zu Ruhezeiten

Die Angaben sind deshalb uneinheitlich, da (mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen) die Ruhezeiten gesetzlich nicht geregelt sind. Ein Ansatzpunkt sind in der Praxis oft die Immisionsschutzgesetze der Bundesländer, die in der Regel die Nachtruhe ab 22 Uhr bestimmen, vgl. § 4 LImSchG RLP.

Darüber hinaus können aber auch gemeindliche Satzungen die Nachtzeit bestimmen, was insbesondere in Urlaubs- oder Kurorten auch 20 Uhr sein kann.

Im Jugendarbeitsschutzgesetz wiederum gibt der Bundesgesetzgeber die „Nachtruhe“ ab 20 Uhr an, § 14 Abs. 1. Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus bereits mit Beschluss vom 10.09.1998 (Az. V ZB 11-98) entschieden, dass durch Eigentümerbeschluss eine Ruhezeit von 20 bis 8 Uhr zulässig ist. Die 32. BImSchV legt fest, dass nach 20 Uhr der Rasen nicht mehr gemäht werden darf, also auch nicht durch den Mieter.

Zusammengefasst also: In der Regel lässt sich eine Nachtruhe ab 22 Uhr vertreten, in einigen konkreten örtlichen Einzelfällen ist aber auch ab 20 Uhr richtig.

Ruhezeiten – Angabe im Mietvertrag oder der Hausordnung

Wir empfehlen, die Ruhezeiten grundsätzlich im Mietvertrag oder durch Hausordnung zu regeln.

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