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Wie laut ist „Zimmerlautstärke“? – Zimmerlautstärke im Mietrecht

Wie laut ist „Zimmerlautstärke“? – Zimmerlautstärke im Mietrecht

Wie laut ist Zimmerlautstaerke
Zuletzt aktualisiert am 22.03.2021

Insbesondere in Mehrparteienhäusern kommt man als Mieter nicht umhin, Geräusche der Nachbarn wahrzunehmen. Wenn sich Mieter durch diese Geräusche gestört fühlen, fällt schnell der Begriff der „Zimmerlautstärke“.

Doch wie laut ist „Zimmerlautstärke“? Wie laut dürfen Geräusche sein, damit die Zimmerlautstärke nicht überschritten wird? Das klären wir im folgenden Beitrag.

Zimmerlautstärke – Gesetzliche Definition nicht vorhanden

Eine gesetzliche Definition der „Zimmerlautstärke“ oder eine gesetzliche Grenze der „Zimmerlautstärke“ existieren nicht.

Es kommt immer auf eine Einzelfallwertung aus der Sicht eines sog. objektiven Durchschnittsmieters an: Alle Geräusche, die durch die normale und sozialadäquate Wohnungsnutzung entstehen, sind ortsüblich und daher von den Nachbarn zu dulden.

Rechtsprechung zum Begriff der Zimmerlautstärke

Der Bundesgerichtshof hat bereits in einem Urteil von 1992 (Az. V ZR 82/91) zur Nachtzeit einen Richtwert von 35 db (A) angenommen. Er führt in seinem Urteil vom 15.02.2008 (Az. V ZR 222/06) aber auch aus:

Allerdings kann die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Geräuschbelästigung nicht mathematisch exakt, sondern nur auf Grund wertender Beurteilung festgesetzt werden. Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist.

Das Amtsgericht Dieburg hat am 14.09.2016 (Az. 20 C 607/16 (23)) ausgeführt:

Der Begriff der Zimmerlautstärke bedeutet nicht, dass keinerlei Geräusche mehr nach draußen dringen dürfen. Der Begriff der Zimmerlautstärke selbst ist nicht in Dezibel grundsätzlich festgelegt. Er ist definiert als nicht unwesentliche Beeinträchtigung bei einer Musikwiedergabe von Tonträger oder anderer Lärmentwicklung, welche vom Nachbarn nicht mehr hinzunehmen ist, weil diese deutlich vernehmbar ist. Für die diesbezügliche Beurteilung ist nicht die besondere Empfindlichkeit bzw. Belastbarkeit des jeweils betroffenen Nachbarn maßgeblich, sondern nach der ständigen Rechtsprechung des BGH das Empfinden eines “verständigen Durchschnittsmenschen” und dass, was diesem unter Würdigung anderer und privater Belange zuzumuten ist (vgl. BGH, NJW 2001, 3119 und LG Hamburg, Beschluss vom 12.07.1995 -317 T 48/95-).

Zur Beurteilung der Zimmerlautstärke führt das AG Dieburg sodann wie folgt aus:

Dabei setzt die Beurteilung eine Abwägung aller konkreten Umstände (z.B. Stärke, Dauer, Art, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Vorhersehbarkeit der Geräuschentwicklung) voraus, die für die Wahrnehmung der Geräusche durch einen durchschnittlichen Hörer von Bedeutung sind. … Der Antrag der Kläger neben dem unbestimmten Rechtsbegriff der “Zimmerlautstärke” auch einen konkreten Schallwert in Dezibel aufzunehmen ist zulässig.

Für die Vollstreckung benötigen die Kläger eine nachweisbare, messbare Beeinträchtigung. Hierzu sind Schallwerte gemessen in Dezibel (dbA) grundsätzlich geeignet. Ein Dezibelwert von 40 dbA ist dabei ein Wert, welche ruhige Gespräche und selbst leise Musik noch erlauben würde.

Wenn dieser Wert jedoch überschritten wird liegt eine Störung der Nachtruhe vor, welche erheblich ist und nicht von den Klägern hingenommen werden muss. In der Zeit davor ist der dbA Wert von 55 ein noch zulässiger Wert für nachbarschaftliche Gespräche und Musik.

In der Kommentarliteratur heißt es außerdem:

Die TA-Lärm, die besonderen Verwaltungsvorschriften sowie die VDI-Richtlinie 2058, ein privates Regelwerk des Vereins Deutscher Ingenieure über die Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft, haben lediglich Orientierungscharakter bei der Entscheidung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt.

Sie sind als solche für den Richter bei Feststellung der Wesentlichkeit nicht bindend, können aber als Entscheidungshilfe herangezogen werden.

Zimmerlautstärke – Wie laut ist das?

Zusammenfassend lässt sich also ausführen, dass zwar immer der konkrete Fall betrachtet werden muss. In der Praxis haben sich aber Werte bis zu 40 dbA zur Nachtzeit und bis zu 60 dbA zur Tageszeit als Anhaltspunkt entwickelt.