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Bienenhaltung durch den Mieter

Bienenhaltung durch den Mieter

Bienenvolk Haltung Mieter Mietwohnung

Bei der Frage nach der Tierhaltung in der Mietwohnungen geht es meist um die Verständigung zwischen Vermieter und Mieter, ob die Haltung eines Hundes, einer Katze oder eines Kleintiers erlaubt ist. Doch wie sieht es mit der Haltung eines Bienenvolks auf dem Balkon der Mietwohnung aus? Das klären wir im folgenden Artikel.

Kleintierhaltung in der Mietwohnung

Vom vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung ist die Haltung von sogenannten Kleintieren grundsätzlich umfasst. Sollte also keine Klausel zur Tierhaltung im Mietvertrag vorhanden sein oder eine Klausel auch die Kleintierhaltung untersagen oder von einer vorherigen Erlaubnis abhängig machen, ist die Haltung von solchen Tieren dennoch erlaubnisfrei zulässig.

Als Kleintiere werden in der Regel Fische, Eidechsen, Goldhamster, Ziervögel, Meerschweinchen und ähnliche Tiere angesehen.

Gilt ein Bienenvolk als “Kleintier”?

Ein Bienenvolk ist nicht als „Kleintier“ im mietrechtlichen Sinne zu verstehen.

Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg mit Urteil vom 07.03.2014 (Az. 641 C 377/13) hinsichtlich eines auf dem Balkon gehaltenen Volkes in der Größe zwischen einigen Hundert bis mehreren Tausend Bienen entschieden.

Das Gericht verneint die Eigenschaft der Kleintierhaltung ausdrücklich:

Das Halten eines Bienenvolkes ist nicht grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst. Vom allgemeinen vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt ist Tierhaltung grundsätzlich nur bei kleinen Haustieren, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden können und bei denen eine Beeinträchtigung der Vermieterbelange oder eine Störung anderer Hausbewohner grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Dies ist bei einem Bienenvolk, das für die Futtersuche in blühende Landschaften ausschwärmen und dazu nicht nur seine Beute, sondern in jedem Fall auch die vom Bienenhalter angemietete Wohnung verlassen muss, erkennbar nicht der Fall.

Vermieter kann Erlaubnis zur Haltung eines Bienenvolkes regelmäßig versagen

Das Gericht nimmt auch zu der Frage Stellung, ob im konkreten Fall die Tierhaltung im Rahmen einer Abwägungsentscheidung des Vermieters zu erlauben sei, die für die Frage des vertragsgemäßen Gebrauchs von der Rechtsprechung regelmäßig gefordert wird.

Das Amtsgericht verneint diese Frage:

Eine solche Abwägung führt vorliegend zu einem überwiegenden Interesse des Vermieters an der Entfernung des Bienenvolkes und Unterlassen weiterer Bienenhaltung.

Das Interesse des Vermieters am Unterlassen einer Tierhaltung überwiegt das Interesse des Mieters an der beanstandeten Tierhaltung jedenfalls dann, wenn Mitmieter in einem Mehrfamilienhaus durch die Tierhaltung in ihrem Mietgebrauch beeinträchtigt werden. So hier.

Durch die Bienenhaltung auf der Loggia der von der Beklagten angemieteten Wohnung werden die Mieter … und … im Hause … erheblich und unzumutbar in der Nutzung ihrer Wohnungen gestört. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest als Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Beweisaufnahme, § 286 ZPO.

Solche Überlegungen wird man auf viele Fälle anwenden können, so dass diese als allgemeingültig betrachtet werden können, auch wenn sie immer im Rahmen einer Einzelfallabwägung festgestellt werden müssen.

Im Alltag wird man nur schwer ausschließen können, dass ein Mitmieter nicht möglicherweise unwissend allergisch auf mögliche Stiche reagiert oder Mitmieter auf ihrem Balkon unzulässig beeinträchtigt werden.

Das Gericht stellt daher auch weiter fest:

Ein überwiegendes Interesse des Vermieters an einem Unterlassen der Tierhaltung ist aufgrund des von ihm zu schützenden Hausfriedens bereits dann zu bejahen, wenn auch nur ein einziger weiterer Hausbewohner aus nachvollziehbaren Gründen durch Tierhaltung im Hause in der Nutzung seiner Wohnung gestört wird.

Den Volltext des Urteils finden Sie hier.

Hält Ihr Mieter nach den oben dargestellten Grundsätzen vertragswidrig ein Bienenvolk, sollten Sie ihn schriftlich abmahnen. Nutzen Sie dazu gerne unser Muster.

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