Bei der Frage nach der Tierhaltung in der Mietwohnungen geht es meist um die Verständigung zwischen Vermieter und Mieter, ob die Haltung eines Hundes, einer Katze oder eines Kleintiers erlaubt ist. Doch wie sieht es mit der Haltung eines Bienenvolks auf dem Balkon der Mietwohnung aus? Das klären wir im folgenden Artikel.
Inhalt
Kleintierhaltung in der Mietwohnung
Vom vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung ist die Haltung von sogenannten Kleintieren grundsätzlich umfasst. Sollte also keine Klausel zur Tierhaltung im Mietvertrag vorhanden sein oder eine Klausel auch die Kleintierhaltung untersagen oder von einer vorherigen Erlaubnis abhängig machen, ist die Haltung von solchen Tieren dennoch erlaubnisfrei zulässig.
Als Kleintiere werden in der Regel Fische, Eidechsen, Goldhamster, Ziervögel, Meerschweinchen und ähnliche Tiere angesehen.
Gilt ein Bienenvolk als “Kleintier”?
Ein Bienenvolk ist nicht als „Kleintier“ im mietrechtlichen Sinne zu verstehen.
Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg mit Urteil vom 07.03.2014 (Az. 641 C 377/13) hinsichtlich eines auf dem Balkon gehaltenen Volkes in der Größe zwischen einigen Hundert bis mehreren Tausend Bienen entschieden.
Das Gericht verneint die Eigenschaft der Kleintierhaltung ausdrücklich:
Vermieter kann Erlaubnis zur Haltung eines Bienenvolkes regelmäßig versagen
Das Gericht nimmt auch zu der Frage Stellung, ob im konkreten Fall die Tierhaltung im Rahmen einer Abwägungsentscheidung des Vermieters zu erlauben sei, die für die Frage des vertragsgemäßen Gebrauchs von der Rechtsprechung regelmäßig gefordert wird.
Das Amtsgericht verneint diese Frage:
Das Interesse des Vermieters am Unterlassen einer Tierhaltung überwiegt das Interesse des Mieters an der beanstandeten Tierhaltung jedenfalls dann, wenn Mitmieter in einem Mehrfamilienhaus durch die Tierhaltung in ihrem Mietgebrauch beeinträchtigt werden. So hier.
Durch die Bienenhaltung auf der Loggia der von der Beklagten angemieteten Wohnung werden die Mieter … und … im Hause … erheblich und unzumutbar in der Nutzung ihrer Wohnungen gestört. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest als Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Beweisaufnahme, § 286 ZPO.
Solche Überlegungen wird man auf viele Fälle anwenden können, so dass diese als allgemeingültig betrachtet werden können, auch wenn sie immer im Rahmen einer Einzelfallabwägung festgestellt werden müssen.
Im Alltag wird man nur schwer ausschließen können, dass ein Mitmieter nicht möglicherweise unwissend allergisch auf mögliche Stiche reagiert oder Mitmieter auf ihrem Balkon unzulässig beeinträchtigt werden.
Das Gericht stellt daher auch weiter fest:
Den Volltext des Urteils finden Sie hier.
Hält Ihr Mieter nach den oben dargestellten Grundsätzen vertragswidrig ein Bienenvolk, sollten Sie ihn schriftlich abmahnen. Nutzen Sie dazu gerne unser Muster.
BGH-Urteile im Mietrecht
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