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Zurückschneiden von Nachbarästen zulässig

Zurückschneiden von Nachbarästen zulässig

BGH Nachbaräste
Zuletzt aktualisiert am 08.08.2022

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.06.2021 (Az. V ZR 234/19) das sog. Selbsthilferecht des Eigentümers gestärkt.

Äste eines großen Baums auf dem Nachbargrundstück ragen auf das eigene Grundstück  

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der beklagte Grundstückseigentümer seinen Nachbarn erfolglos aufgefordert, die auf sein Grundstück herüberragenden Äste einer etwa 15 Meter hohen Schwarzkiefer zurückzuschneiden, da Nadeln und Zapfen herabfielen. Nachdem der Nachbar mit Hinweis darauf, dass das Abschneiden der Äste die Standsicherheit des Baums gefährde, ein Zurückschneiden verweigerte, schnitt der beklagte Eigentümer die über seinem Grundstück befindlichen Äste selbst ab. Der klagende Nachbar verlangte mit seiner Klage zukünftige Unterlassung dieses Verhaltens.

Abschneiden ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung nach erfolglosem Auffordern des Nachbarn zulässig

Der Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten des beklagten Eigentümers wie folgt: Wird das eigene Grundstück durch den Überhang beeinträchtigt, muss der Nachbar das Abschneiden auch dann dulden, wenn das Absterben des Baumes oder der Verlust der Standfestigkeit droht.

Das Selbsthilferecht des hier maßgeblichen § 910 Abs. 1 BGB solle nach der Vorstellung des Gesetzgebers einfach und allgemein verständlich ausgestaltet sein, es unterliege daher insbesondere keiner Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung.

Zudem liege die Verantwortung dafür, dass Äste und Zweige nicht über die Grenzen des Grundstücks hinauswachsen, bei dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum stehe. Er sei hierzu im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seines Grundstücks gehalten. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach und lasse er die Zweige des Baumes über die Grundstücksgrenze wachsen, könne er nicht unter Verweis darauf, dass der Baum drohe, durch das Abschneiden der Zweige Schaden zu nehmen, von seinem Nachbarn verlangen, das Abschneiden zu unterlassen und die Beeinträchtigung seines Grundstücks hinzunehmen.

Naturschutz kann aber einschränken

Das Selbsthilferecht könne aber durch naturschutzrechtliche Regelungen, etwa durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, eingeschränkt sein.

Hier finden Sie den Volltext des Urteils.

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