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Schadensersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren gemäß § 548 Abs. 1 S. 1 BGB innerhalb von sechs Jahren ab Rückerhalt der Mietsache vom Mieter. Nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.08.2022 (Az. VIII ZR 132/20) stellt dies eine abschließende Sonderregelung dar.