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Geh- und Fahrrecht muss nicht komfortabel sein

Geh- und Fahrrecht muss nicht komfortabel sein

BGH zum Wegerecht

Ein Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 03.05.2022 (Az. 7 U 150/20) bezieht sich auf den Umfang eines Geh- und Fahrrechts. Dieses könne eingeschränkt werden.

Keine Straßenanbindung

Im konkreten Fall bestand für ein Hinterliegergrundstück ohne direkte Straßenanbindung ein grundbuchlich gesichertes Geh- und Fahrrecht über den Hof des Nachbargrundstücks. Der Nachbar errichtete zwei Pkw-Stellplätze entlang einer Hauswand. Im Falle der Belegung dieser Stellplätze können die Nutzer des Hinterliegergrundstücks nun das eigene Grundstück nicht mehr bequem erreichen, sondern müssen ggf. mehrfach rangieren.

Bestimmung des Umfang des Geh- und Fahrrechts

Das Gericht führt aus, dass auch andere Umstände herangezogen werden könnten, wenn ein eingetragenes Geh- und Fahrrecht im Grundbuch nicht näher konkretisiert sei. Hierzu seien zum Beispiel die Gegebenheiten vor Ort und der Sinn und Zweck des Fahrrechts zu berücksichtigen.

Die Ausübung an sich muss jedenfalls möglich bleiben

Die Durchfahrt müsse jedenfalls breit genug bleiben, um mit einem üblichen Pkw in einer üblichen Bogenfahrt auch die hinterste der Garagen auf dem Hinterliegergrundstück erreichen zu können. Da nach § 32 StVZO die höchstzulässige Breite von Kraftfahrzeugen allgemein 2,55 Meter betrage, müsse die Zufahrtsbreite mindestens drei Meter betragen.

§ 1020 S. 1 BGB verpflichte außerdem zur schonenden Ausübung einer Grunddienstbarkeit. Daher sei es hinzunehmen, wenn ein Geh- und Fahrrecht in Ausübung der eigenen Eigentumsrechte durch den belasteten Eigentümer eingeschränkt werde, sofern das Geh- und Fahrrecht dadurch nicht mehr als nötig beeinträchtigt werde.

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