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Kontrolle von Mülltrennung: Als Betriebskosten auf Mieter umlegbar

Kontrolle von Mülltrennung: Als Betriebskosten auf Mieter umlegbar

BGH zum Wegerecht
Zuletzt aktualisiert am 24.04.2023

Nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2022 (Az. VIII ZR 117/21) sind die Kosten eines externen Dienstleisters für die regelmäßige Kontrolle der Müllbehälter eines Mietobjekts auf Einhaltung der kommunalen Vorgaben für die Mülltrennung auf die Mietpartei von Wohnraum als Betriebskosten umlegbar.

Dies gilt bei fehlerhafter Abfalltrennung auch für die dann vorzunehmende Nachsortierung durch den Dienstleister.

Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 8 BetrKV

Diese Kosten seien grundsätzlich auf den Mieter umlegbare Betriebskosten im Sinne von § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrKV.

Maßgeblich sei, dass es sich um Kosten handele, die durch die Bewirtschaftung des betreffenden Grundstücks im Rahmen der Vermietung entstehen. Sie entstünden dem Vermieter als Eigentümer regelmäßig wiederkehrend durch die Mietnutzung des Grundstücks und seien insbesondere nicht den durch die Grundmiete abgedeckten Verwaltungskosten zuzuordnen.

Es handelt sich nach dem Bundesgerichtshof damit um Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 8 BetrKV. Dieser Tatbestand sei weit auszulegen und umfasse auch den privat veranlassten Aufwand des Vermieters für auf die Kontrolle und Sortierung der Müllbehälter gerichtete Tätigkeiten eines externen Dienstleisters.

Sinn und Zweck

Das ergebe sich ohne weiteres daraus, dass der Verordnungsgeber unter § 2 Nr. 8 BetrKV „de(n) gesamte(n) Sachverhalt ´Müllbeseitigung´“ erfassen (so ausdrücklich BR-Drucks. 568/03, S. 31) und dessen Umlage auf den Mieter ermöglichen wollte.

Zu diesem Zweck habe er den Wortlaut gegenüber der Vorgängerregelung in Nr. 8 der Anlage 3 zur II. Berechnungsverordnung neu gefasst, insbesondere den Begriff „Müllbeseitigung“ statt der früheren – engeren – Formulierung „Müllabfuhr“ verwendet.

Kein Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz

Grundsätzlich treffe den Vermieter die vertragliche Nebenpflicht, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen. Eine Verletzung dieser Pflicht durch den Vermieter könne zu einem Schadensersatzanspruch des Mieters führen.

Im konkreten Fall konnten die Mieter einen solchen Verstoß jedoch nicht darlegen.

Volltext des Urteils

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