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Wohnungsgeberbestätigung – Pflichten, Inhalt & Muster-PDF

Wohnungsgeberbestätigung – Pflichten, Inhalt & Muster-PDF

Wohnungsgeberbestätigung kostenfreier Download
Zuletzt aktualisiert am 07.09.2023

Bezieht ein Mieter eine Wohnung, ist er gesetzlich dazu verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Für diese Anmeldung benötigt der Mieter eine sogenannte “Wohnungsgeberbestätigung”. Was es damit genau auf sich hat, klären wir im folgenden Artikel.

Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?

Als Wohnungsgeberbestätigung (oft auch Wohnungsgeberbescheinigung, Einzugsbescheinigung oder Vermieterbescheinigung genannt) wird die Bescheinigung des Vermieters darüber bezeichnet, dass ein Mieter in seine Wohnung eingezogen ist.

Meldepflicht des Mieters innerhalb von zwei Wochen nach Einzug

Der Mieter ist nach § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Die neue Adresse wird dann von der Meldebehörde gespeichert und im Personalausweis des Mieters vermerkt. Die Wohnungsgeberbestätigung ist bei der Anmeldung vorzulegen.

Rechtsgrundlage für die Wohnungsgeberbestätigung

Rechtsgrundlage für die Wohnungsgeberbestätigung ist das Bundesmeldegesetz (BMG), das am 1. November 2015 in Kraft getreten ist und die Meldepflicht bundeseinheitlich regelt. Zuvor war es den Bundesländern überlassen, diese Meldepflicht länderspezifisch zu regeln.

Problematisch hatte es sich bei Fehlen einer einheitlichen Einzugsbestätigung zuvor erwiesen, dass es in vielen Fällen relativ einfach war, sich mit falschen Adressen bei den Einwohnermeldeämtern zu registrieren. Dies gilt es mit der Pflicht zur Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung zu verhindern.

Für die Wohnungsgeberbestätigung sind insbesondere § 17 BMG und § 19 BMG relevant.

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.

(3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.

(4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.

(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.

(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
  2. Einzugsdatum,
  3. Anschrift der Wohnung sowie
  4. Namen der nach § 17 Absatz 1 meldepflichtigen Personen.

(4) Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat. § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Meldebehörde kann weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen, soweit diese dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.

(5) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.

(6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.

Mitwirkungspflicht und Auskunftsanspruch des Vermieters

Der Vermieter ist als sog. Wohnungsgeber nach § 19 BMG verpflichtet, bei der Anmeldung des Mieters mitzuwirken. Der Vermieter muss dem Mieter schriftlich zur Vorlage bei der Meldebehörde bestätigen, dass und wo der Einzug erfolgt ist.

Stellt der Vermieter die Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aus, kann dieses Verhalten mit einer Geldbuße geahndet werden. Zur Vorlage bei den Behörden sind allerdings ausschließlich die Mieter verpflichtet. Wenn der Vermieter die Bestätigung ausgefüllt hat, ist seine Pflicht erfüllt.

Der Vermieter hat einen kostenlosen Auskunftsanspruch gegenüber den Meldebehörden und kann dort abfragen, welche Personen in der vermieteten Wohnung gemeldet sind. Auf diese Weise können beispielsweise Untervermietungen in Erfahrung gebracht werden.

Die Meldebehörde wiederum kann jederzeit von dem Eigentümer bzw. Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.

Diesen Inhalt muss eine Wohnungsgeberbestätigung enthalten

Die Wohnungsgeberbestätigung muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugsdatum
  • die Anschrift der Wohnung sowie
  • die Namen der meldepflichtigen Personen

Wohnungsgeberbestätigung bei Zwischenmiete/Untermiete

Zieht ein Mieter zur Untermiete in eine Wohnung, so befreit ihn dies nicht von der Meldepflicht nach § 17 BMG. Folglich muss der Mieter, der zur Untermiete und gegebenenfalls für einen festgelegten Zeitraum (Zwischenmiete) in eine Wohnung zieht, sich gleichwohl bei der Meldebehörde anmelden.

Auch dieser Mieter benötigt somit eine Wohnungsgeberbestätigung. Zu beachten ist hier allerdings, dass “Wohnungsgeber” in diesem Fall nicht der Vermieter des Hauptmieters ist, sondern der Hauptmieter selbst, da dieser im Verhältnis zum Untermieter dessen Vermieter darstellt.

Muster Wohnungsgeberbestätigung zum Download (bundesweit einsetzbar)

Der VermieterVerein e.V. stellt Ihnen unter folgendem Link ein Muster-PDF einer Wohnungsgeberbestätigung kostenfrei zum Download zur Verfügung.

Im Gegensatz zu einem weit verbreiteten Irrglauben ist die Wohnungsgeberbescheinigung bundesweit einsetzbar, denn die Regelungen zur Wohnungsgeberbestätigung sind, wie eingangs beschrieben, bundesweit einheitlich im Bundesmeldegesetz geregelt.

Ganz egal ob Sie eine Wohnungsgeberbestätigung in Berlin, eine Wohnungsgeberbestätigung in Hamburg, eine Wohnungsgeberbestätigung in Köln, Frankfurt, Koblenz etc. benötigen, das Formular ist deutschlandweit einsetzbar.

Außerdem können Sie die Wohnungsgeberbestätigung sowohl für ein Haupt- als auch ein Untermietverhältnis einsetzen.

Wohnungseigentümer und Eigenheimbesitzer müssen sich gleichfalls innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anmelden (sog. Selbsterklärung), dafür ist unser Muster auch verwendbar.

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  • Vermietertipp: Sie sind sich nicht sicher, was die Mitwirkung bei der Wohnungsgeberbestätigung für Sie als Vermieter bedeutet? Dann kontaktieren Sie unsere Mietrechtsexperten, die Ihnen beratend zur Seite stehen – als Mitglied im Vermieterverein e.V. ist die telefonische Beratung für Sie kostenfrei (hier Mitglied werden).