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Weitergabe der Kontaktdaten des Mieters an Handwerksfirma: Zulässig?

Weitergabe der Kontaktdaten des Mieters an Handwerksfirma: Zulässig?

Datenschutz Kontaktdaten Mieter an Handwerker
Zuletzt aktualisiert am 05.04.2023

Haben Sie der von Ihnen beauftragten Handwerksfirma auch schon einmal die Kontaktdaten einer Mietpartei zwecks direkter Abstimmung eines Termins mitgeteilt?

Datenschutzgrundverordnung anwendbar?

Die maßgebliche Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist ein sog. Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist daher grundsätzlich unzulässig, wenn nicht mindestens ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorliegt.

Die Weitergabe von Daten des Mieters durch den Vermieter an einen Handwerker unterliegt dann der DSGVO, wenn beispielsweise die Adresse per E-Mail an den Handwerker gesendet und diese dort gespeichert wird. Notiert sich ein Handwerker die Kontaktdaten des Mieters im Gespräch mit dem Vermieter lediglich handschriftlich und nimmt auch keine elektronische Speicherung der Daten vor, ist die DSGVO dagegen nicht anwendbar.

Erlaubnistatbestand?

Mit der umstrittenen Frage, ob dies zulässig ist, hat sich das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht in seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2020 (Volltext hier) befasst.

Auf S. 64 des Berichts heißt es:

Vermieter dürfen die Telefonnummer von Mietern an Handwerker auch ohne Einwilligung weitergeben, wenn dies zum Zweck der Vereinbarung eines Termins für eine Reparatur erforderlich ist.

Das Landesamt hält die Weitergabe der Daten der Mieter jedenfalls auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 f) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für zulässig, weil es dem berechtigten Interesse des Vermieters entspreche, dass ein Handwerker zwecks Vereinbarung eines Reparaturtermins mit dem Mieter Kontakt aufnimmt.

Dem ist zuzustimmen.

Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters, Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO

Nach dem vom Landesamt herangezogenen Erlaubnistatbestand gemäß Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen (Vermieter) rechtmäßig, wenn sie erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (Mieter), die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Da dieser Erlaubnistatbestand allerdings stark von einer individuellen Abwägungsentscheidung geprägt ist, auch um verschiedene Möglichkeiten der Datenverarbeitung flexibel reagieren zu können, sollte er unserer Meinung nach nur als Auffangtatbestand herangezogen werden.

Vertragserfüllung durch den Vermieter, Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO

Unserer Ansicht nach kommt als Grundlage auch Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO in Betracht, weil man die Instandsetzung durch einen Handwerker auch als eigentliche Vertragserfüllung betrachten kann.

Gem. Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person (Mieter) ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgt.

Der Vermieter kann aber seiner Pflicht zur Instandhaltung und -setzung der Mietsache nicht nachkommen, wenn kein Termin zwischen Handwerker und Mieter zustande kommt. In der Praxis erweist es sich oft als relativ schwierig, wenn die Terminvergabe über den Vermieter erfolgen muss. Eine Verzögerung der Terminvereinbarung liegt auch nicht im Interesse des Mieters.

Einwilligung durch den Mieter, Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO

Sie können sich bei Vertragsbeginn oder jederzeit später auch die Einwilligung der Mietpartei für eine solche Datenweitergabe geben lassen, Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO. Beachten Sie in diesem Fall aber, dass eine erteilte Einwilligung jederzeit durch den Mieter widerrufen werden kann.

Diskutiert wird in Mietverhältnissen auch das für eine Einwilligung erforderliche Merkmal der Freiwilligkeit in Mietverhältnissen. Gemäß Erwägungsgrund Nr. 42 Satz 5 sollte nur dann davon ausgegangen werden, dass der Betroffene (Mieter) seine Einwilligung freiwillig gegeben hat, wenn er eine echte oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden.

In Mietverhältnissen wird dies von einigen Stimmen in der Kommentarliteratur als problematisch angesehen, wenn die Einwilligung insbesondere bei Vertragsunterzeichnung erfolgt. Der Mieter könnte sich in einer Drucksituation sehen, in der er meint, ohne seine Einwilligung den Wohnraum nicht zu erhalten.

Datenschutzinformationen für das Mietverhältnis

Nutzen Sie unsere Mietverträge, dort sind Datenschutzinformationen für das Mietverhältnis beigefügt oder können separat erworben werden, um den Mieter bereits bei Vertragsschluss im Rahmen der vermieterseitigen Transparenzpflicht nach Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO über die Rechtsgrundlagen zu informieren.