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Muss der Vermieter über eine Schwangerschaft informiert werden?

Muss der Vermieter über eine Schwangerschaft informiert werden?

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Zuletzt aktualisiert am 30.06.2021

Schwangere Arbeitnehmer müssen ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen. Doch gibt es eine vergleichbare Regelung auch im Mietrecht? Muss der Vermieter über eine Schwangerschaft der Mieter informiert werden? Das klären wir im folgenden Artikel.

Muss bei der Wohnungsbesichtigung über eine Schwangerschaft informiert werden?

Vor Abschluss eines Mietvertrages sollten Sie sich als Vermieter absichern und entscheidende Informationen über den künftigen Mieter einholen. Beispielsweise durch das Einholen einer Mieterselbstauskunft.

  • Welche Unterlagen Sie als Vermieter von Mietinteressenten verlangen können und ob sogar eine Pflicht zur Vorlage besteht, erklären wir in diesem Artikel.

Doch nicht alle Fragen an einen potenziellen Mieter sind im Rahmen der Mieterselbstauskunft zulässig. Nach der Rechtsprechung sind hierbei das Interesse des Vermieters, bereits vorvertraglich Informationen über den Mieter zu erlangen und das Interesse des Mieters am Schutz seiner persönlichen Daten grundsätzlich gegeneinander abzuwägen.

Demnach hat der Vermieter nur insoweit ein Fragerecht, als er ein berechtigtes, billigenswertes und schützenswertes Interesse an der Beantwortung seiner Frage besitzt.

Als unzulässig wird hierbei die Frage nach einer Schwangerschaft beurteilt.

Es besteht folglich kein Auskunftsrecht des Vermieters und keine Informationspflicht der Mieter über eine Schwangerschaft vor Einzug in die Wohnung.

Besteht eine Informationspflicht der Mieter bei Schwangerschaft?

Müssen Mieter den Vermieter informieren, wenn sie schwanger sind?

Nein, denn im Gegensatz zum Arbeitsrecht gibt es im Mietrecht keine Regelung, nach welcher der Mieter den Vermieter über eine Schwangerschaft informieren muss.

Muss der Mieter die Erlaubnis zur Aufnahme des Kindes nach der Geburt einholen?

Wie sieht es aber aus, wenn das Kind erst einmal geboren ist und fortan ebenfalls in der angemieteten Wohnung wohnen soll?

Maßgeblich könnte hier die Vorschrift des § 540 BGB sein, die den Mieter verpflichtet, vor der Aufnahme von dritten Personen den Vermieter um eine entsprechende Erlaubnis zu bitten. Ein Mieter, der dies unterlässt, verstößt stets gegen seine Pflichten aus dem Mietverhältnis.

Nutzt der Mieter die Wohnung weiterhin selbst, gibt es allerdings auch ohne vertragliche Regelung Personen, die von vornherein nicht als „Dritte“ im Sinne der Vorschrift gelten.

Auch wenn grundsätzlich jede Person, die nicht Vertragspartei ist, als „Dritter“ im Sinne der Vorschrift gilt, so zählen dazu nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung nicht nahe Familienmitglieder des Mieters aufgrund ihrer engen persönlichen Beziehungen zueinander. Diese sind verfassungsrechtlich in Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Die Familie umfasst Kinder, Eltern, Ehepartner und Lebenspartner nach LPartG.

Wenn ein Paar Nachwuchs bekommt, handelt es sich deshalb also nicht um eine Gebrauchsüberlassung an „Dritte“ gemäß § 540 BGB, sodass der Vermieter weder vor noch nach der Geburt um Erlaubnis zur Aufnahme des Kindes in die angemietete Wohnung gebeten werden muss. Der Aufnahme des Kindes kann der Vermieter auch grundsätzlich nicht widersprechen.

Dies folgt neben der grundrechtlichen Bewertung auch aus dem Gesichtspunkt des zulässigen Wohngebrauchs, selbst wenn die Aufnahme des Kindes in den folgenden Jahren einen dauerhaften Einfluss auf die Wohnnutzung und deren Wahrnehmung für die Nachbarn haben kann.

Kann die Aufnahme des Kindes durch eine mietvertragliche Regelung ausgeschlossen werden?

Der Vermieter kann weder durch eine Formularklausel noch durch individualvertragliche Regelungen die Aufnahme des Nachwuchses in die Wohnung untersagen. Zölibats- und Kinderlosigkeitsklauseln sind nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.

Verweigerung der Aufnahme des Kindes wegen Überbelegung?

Es kommt die Verweigerung der Aufnahme des Kindes im Ausnahmefall wegen einer Überbelegung des Wohnraums in Betracht.

Dies gilt ausnahmslos, ohne dass es im konkreten Fall auf ein Verschulden des Mieters ankommt. Deshalb ist eine Überbelegung auch dann vertragswidrig, wenn eine ursprünglich vertragsgemäß belegte Wohnung durch die Geburt von Kindern überbelegt wird.

Allgemeingültige Kriterien für die Feststellung einer Überbelegung gibt es nicht. Es kommt vielmehr im konkreten Einzelfall auf das Verhältnis der Anzahl der Zimmer und der Größe der Räume zu der Anzahl der Bewohner an.

Nach der Rechtsprechung kann eine Überlegung frühestens ab einer Wohnfläche von unter 15m² pro Erwachsenem bzw. zwei bis zu zwölfjährigen Kindern oder bei über zwei Personen pro Zimmer vorliegen.

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