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Wohnungsvermietung: Diese Unterlagen sollten Vermieter vom Mieter verlangen

Wohnungsvermietung: Diese Unterlagen sollten Vermieter vom Mieter verlangen

Unterlagen bei Wohnungsvermietung anfordern Vermietertipps
Zuletzt aktualisiert am 15.11.2022
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Vor Abschluss eines Mietvertrages sollten Sie sich als Vermieter absichern und entscheidende Informationen über den künftigen Mieter einholen, um sich vor Mietnomaden, Betrügern oder säumigen Mietern schützen zu können.

Es ist empfehlenswert, in Ihrer Vermietungsanzeige vorzugeben, dass Sie davon ausgehen, dass Interessenten ein monatliches Einkommen haben, bei dem die Bruttomiete nicht über 40 Prozent des Nettoeinkommens liegt. Sie sollten auch vorgeben, nur E-Mail-Anfragen zuzulassen.

Welche Unterlagen Sie als Vermieter von Mietinteressenten verlangen können und ob sogar eine Pflicht zur Vorlage besteht, erklären wir im folgenden Artikel.

Pflicht zur Vorlage von Unterlagen durch den Mieter?

Als Vermieter können Sie zwar vom Mieter die Vorlage von Unterlagen verlangen, grundsätzlich ist der Mieter aber nicht verpflichtet, dem Vermieter bei Wohnungsbesichtigung oder bei der Anbahnung einer Vermietung Unterlagen vorzulegen. Wenn der Vermieter eine sog. Selbstauskunft verlangt und der Mieter diese nicht beibringt, wird er aber kaum mit dem Abschluss eines Mietvertrages rechnen können.

Solange kein Mietvertrag oder ein Vorvertrag abgeschlossen wurde, obliegt die Auswahl des Mieters dem Vermieter, sodass dieser grundsätzlich auch die Vorlage einer Selbstauskunft als Auswahlkriterium für die Zusage bestimmen könnte.

Mieterselbstauskunft – Nützliche Informationen für den Vermieter

Die Mieterselbstauskunft hilft Ihnen als Vermieter, sich abzusichern. Denn neben Angabe der Personalien möchten Sie vor Abschluss eines Mietvertrages natürlich mehr über den Mieter wissen, insbesondere, ob dieser zahlungsfähig ist.

Wir raten unseren Mitgliedern des VermieterVerein e.V. deshalb stets, vor Abschluss des Mietvertrages zunächst einen persönlichen Eindruck der Mietinteressenten zu gewinnen. Von der Unterzeichnung des Vertrages sollte dann auf jeden Fall eine Selbstauskunft verlangt werden, in der Fragen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Arbeitseinkommen, sonstigem Einkommen, früheren Mietverhältnissen, Familienstand, etc., gestellt werden. Soweit die Fragen unzulässig sind (z.B. Religion, Schwangerschaft) ist der Mieter allerdings nicht verpflichtet, wahrheitsgemäß zu antworten.

Soweit jedoch (bei zulässigen Fragen) falsche Angaben durch den Mieter gemacht werden, kann der Mietvertrag zusätzlich zu der Kündigung unter gewissen Umständen auch bereits vor dem Einzug wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.

Welche Unterlagen kann der Vermieter vom Mieter verlangen?

In der Regel verlangen Vermieter eine aktuelle Gehaltsabrechnung des künftigen Mieters.

Unbedingt zu empfehlen ist auch die Einholung einer Bonitätsauskunft, anhand derer geprüft werden kann, ob es bei dem Mietinteressenten in der Vergangenheit bereits zu einem Zahlungsausfall gekommen ist.

Falls der Vorvermieter bekannt ist, kann auch bei diesem nachgefragt werden, ob Zahlungsrückstände oder -ausfälle in der Person des Interessenten bestanden haben. Zusammen mit der ersten Zahlung der Rate der Mietsicherheit und der ersten Miete ergibt sich für Sie als Vermieter dann schließlich eine relative Sicherheit.

Dieser Weg bietet sich aus praktischer Sicht insbesondere deshalb an, weil der Umweg über eine sog. Vorvermieterbescheinigung, die der Mieter bei seinem bisherigen Vermieter anfordert, entfällt. Der Mieter hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 238/08) gegen seinen Vorvermieter auch keinen Anspruch auf eine solche Bescheinigung, sondern lediglich auf Ausstellung von Quittungen für die geleisteten Mietzahlungen. Dennoch ist die Vorlage einer Vorvermieterbescheinigung durch den Mietinteressenten alternativ zur direkten Anfrage beim Vorvermieter durch den neuen Vermieter eine gute Lösung.

Diese Unterlagen sollten Vermieter vom künftigen Mieter einholen: