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BVerfG: Örtliche Übernachtungssteuern in Beherbergungsbetrieben zulässig

BVerfG: Örtliche Übernachtungssteuern in Beherbergungsbetrieben zulässig

Verwertungskuendigung Berechtigtes Interesse

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22.03.2022 (Az. 1 BvR 2868/15, 1 BvR 354/16, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 2886/15) vier Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) zum Gegenstand hatten.

Übernachtungssteuer ist verfassungsgemäß

Das Gericht führt aus, dass entsprechende Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Die Länder hätten die der Besteuerung zugrundeliegenden Gesetze kompetenzgemäß erlassen. Die Übernachtungsteuer sei eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sei, eine Sperre durch Bundesrecht liege demnach nicht vor.

Die Übernachtungsteuerregelungen seien auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere belasteten sie die betroffenen Beherbergungsbetriebe nicht übermäßig. Der Gesetzgeber könne sogar beruflich veranlasste Übernachtungen ebenfalls besteuern.

Praktischer Hintergrund

Oft werden die Steuern auf die Übernachtungen als Kultur- oder Tourismusförderungsabgabe, City Tax, Beherbergungs- oder Übernachtungssteuer bezeichnet. In der Praxis wird meist ein Anteil des Übernachtungspreises berechnet, in anderen Fällen wird ein Festbetrag erhoben.

Hintergrund der auch weiter zulässigen Regelungen ist, dass Beherbergungsbetriebe Anfang 2010 von der Umsatzsteuer entlastet wurden, die von 19 auf 7 Prozent sank.

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