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Novelle der Heizkostenverordnung

Novelle der Heizkostenverordnung

Änderungen Heizkostenverordnung für Vermieter
Zuletzt aktualisiert am 16.01.2023

Änderungen an der Heizkostenverordnung wurden vom Bundeskabinett bereits Anfang August 2021 beschlossen (Volltext hier). Der Bundesrat sollte sodann am 17.09.2021 zustimmen, hat diese Entscheidung aber auf einen noch nicht bestimmten Termin verschoben. Nach der Zustimmung durch den Bundesrat wird die neue Verordnung einen Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Update 09.11.2021: Der Bundesrat hat am 05.11.2021 der Regierungsverordnung zugestimmt (Volltext hier).

Update 01.12.2021: Die neue Heizkostenverordnung tritt am 01.12.2021 in Kraft.

Seine Zustimmung hat der Bundesrat allerdings an die Bedingung geknüpft, dass die Verordnung bereits nach drei Jahren evaluiert wird. Ziel ist es, möglichst frühzeitig erkennen zu können, ob zusätzliche Kosten für Mieterinnen und Mieter entstehen und diese ohne Ausgleich belastet werden.

Setzt die Bundesregierung diese Forderung um, kann sie die Verordnung wie geplant am Tag nach der Verkündung in Kraft setzen.

Heizkostenverordnung soll an EU-Richtlinie angepasst werden

Die Novelle erfolgt anlässlich von Änderungen der Energieeffizienzrichtlinie der EU, deren Zielsetzung mehr Klimaschutz und weniger Emissionen sind. Der Energievebrauch in Immobilien soll sich innerhalb der EU bis 2030 um 32,5 Prozent gegenüber dem 2007 prognostizierten Verbrauch reduzieren.

In Deutschland erfolgt nunmehr die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht durch die geplante Novellierung der Heizkostenverordnung.

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Diese Änderungen kommen auf Vermieter zu

Folgende Änderungen werden voraussichtlich vorgenommen, stellen Sie sich hierauf als Vermieter bereits ein:

  • Bis Ende 2026 müssen grundsätzlich alle Messgeräte (Zähler, Heizkostenverteiler) aus der Ferne abzulesen sein. Ein Betreten der Wohnung wird dadurch nicht mehr notwendig sein.
  • Die Geräte müssen auch mit Systemen anderer Anbieter Daten austauschen können, sog. Interoperabilität. So soll ein einfacher Wechsel des Messdienstleisters ermöglicht werden.
  • Erfolgt die Installation von neuen Geräten mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten der geänderten Heizkostenverordnung, müssen die Messgeräte an ein sog. Smart-Meter-Gateway (zentrale Kommunikationseinheit nach Messstellenbetriebsgesetz) angebunden werden können, ansonsten gilt eine Übergangsfrist bis 2031.
  • Sind fernablesbare Geräte installiert, muss der Vermieter dem Mieter monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen mitteilen, § 6a HeizKV.

Nach dem vorliegenden Entwurf können Mieter den auf sie entfallenden Kostenanteil um drei Prozent kürzen, wenn der Vermieter keine fernablesbaren Geräte installiert oder seinen Informationspflichten nicht nachkommt. Mehrere Pflichtverstöße summieren dieses Kürzungsrecht.