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Kein Schadensersatz des Bundeslandes

Kein Schadensersatz des Bundeslandes

BGH Urteil Mietrecht Vermieterverein

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.01.2021 (Az. III ZR 25/20) entschieden, dass Mietern gegen das Land Hessen kein Amtshaftungsanspruch infolge der Unwirksamkeit der hessischen Mietenbegrenzungsverordnung („Mietpreisbremse“) zusteht.

Sachverhalt

Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 17.07.2019 (Az. VIII ZR 130/18) entschieden, dass die hier gegenständliche Mietenbegrenzungsverordnung nichtig ist (wir berichteten).

Die Mieterseite hatte geltend gemacht, dass ihr bei Wirksamkeit der Verordnung ein Anspruch gegen die Vermieterseite auf Rückforderung von die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 Prozent übersteigende Miete zugestanden hätte. Es wird ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land Hessen nach § 839 BGB, Art. 34 S. 1 GG geltend gemacht.

Kein “Dritter” im Sinne des Amtshaftungsrechts

Der Bundesgerichtshof verneint das Bestehen eines solchen Anspruchs.

Amtspflichten der öffentlichen Amtsträger dienten in erster Linie dem Interesse der Allgemeinheit an einem geordneten Gemeinwesen. Soweit sich die Pflichten darin erschöpften, diesem Allgemeininteresse zu dienen, und noch keine besonderen Beziehungen zwischen diesen Amtspflichten und bestimmten Personen oder Personengruppen (hier der Mieterseite) bestünden, kämen bei Verletzung dieser Pflichten Schadensersatzansprüche nicht in Betracht.

Gesetze und Verordnungen enthielten durchweg generelle und abstrakte Regeln, und dementsprechend nehme der Gesetzgeber in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahr, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise fehle.

Verordnung ist auch kein Einzelfallgesetz

Anders sei dies nur bei Vorliegen von sog. Einzelfallgesetzen.

Die Mietenbegrenzungsverordnung sei aber kein solches Einzelfallgesetz. Es würden weder die Belange einer Einzelperson noch eines individuell bestimmten Personenkreises berührt. Vielmehr werde mit den betroffenen Mietern eine so große und unbestimmte Zahl von Personen berührt, dass diese nur mit der Allgemeinheit gleichgesetzt werden könnten.

Die Verordnung betreffe nicht einzeln identifizierbare Mieter (und Vermieter), sondern eine nicht überschaubare Vielzahl von Personen. Sie sei ihrem Zweck nach allein auf die Wahrung des Interesses der Allgemeinheit gerichtet.

Den Volltext des Urteils finden Sie hier.

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