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E-Auto-Ladekabel: Nicht über Gehweg

E-Auto-Ladekabel: Nicht über Gehweg

Nach Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18.02.2022 (Az. 12 K 540/21.F) ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn eine durch den Eigentümer beantragte Sondernutzungserlaubnis zur Verlegung eines Ladekabels für ein Elektrofahrzeug über den Bürgersteig durch die zuständige Behörde abgelehnt wird.

Innenstadtlage mit Grenzbebauung an Gehweg

Das Grundstück des klagenden Eigentümers verfügt über keine eigenen Stellplätze, da das Wohnhaus bis an die Grenze gebaut ist. Zwischen Haus und Fahrbahn befindet sich ein 0,80 Meter breiter Gehweg, an dem das parken gestattet ist.

Gegenstand des Antrages waren zwei von dem Eigentümer im Bereich seines Grundstücks geplante Kabelleitungen über dem Gehweg zum Fahrbahnrand zum Aufladen seiner E-Autos. Der Ladevorgang sollte tageweise 3 – 6 Stunden dauern. Die beiden Elektrokabel sollten von der Hauswand sowie von der Freifläche des Grundstücks unter Verwendung zweier Kabelbrücken zu den geparkten Autos geführt werden. Die Inanspruchnahme des Gehwegs solle ausschließlich während des Ladevorgangs erfolgen.

Kabelverlegung stellt Sondernutzung dar

Das Verwaltungsgericht führt aus, dass nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HStrG der Gebrauch der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde bedürfe. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HStrG solle die Erlaubnis nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt werden.

Das Verlegen der Stromkabel (einschließlich der Kabelbrücken) über den Gehweg, welcher Teil der öffentlichen Straße sei, stelle eine Sondernutzung dar, da sie vom Gemeingebrauch nicht umfasst werde. Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis liege nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HStrG im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenbaubehörde, das sich an straßenbezogenen Gesichtspunkten (insbesondere Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs) zu orientieren habe.

Ermessen der Straßenbaubehörde

Die Verlegung der beiden Elektrokabel schaffe ein zusätzliches, wenn auch geringfügiges, Hindernis im öffentlichen Straßenverkehr, wozu auch der Fußgängerverkehr gehöre. Mit der Verlegung werde eine zusätzliche Unebenheit auf dem Gehweg geschaffen und damit die Barrierefreiheit insbesondere für Personen mit Gehbehinderungen, die beispielsweise auf die Benutzung eines Rollstuhls oder eines Rollators angewiesen sind, beeinträchtigt.

Auch aus dem staatlicherseits zu achtenden Klimaschutz sei nichts anderes herzuleiten. Die verfassungsrechtliche Verankerung schaffe für den Eigentümer keine subjektiven Rechte. Dem Eigentümer sei durch die Inanspruchnahme der vorhandenen Ladestationen die Nutzung seiner Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge möglich. Schließlich werde die Mobilität des Eigentümers deswegen gewährleistet, weil er über zwei Fahrzeuge verfüge, so dass es ihm möglich sei, die Fahrzeuge nacheinander zu laden, sodass ihm jederzeit ein vollständig aufgeladenes Fahrzeug zur Verfügung stehe, während das andere an einer Ladestation aufgeladen werde.

 

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