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CO2-Abgabe: Stufenmodell

CO2-Abgabe: Stufenmodell

Mündlicher Mietvertrag wirksam
Zuletzt aktualisiert am 21.09.2023

Das Klimaschutzgesetz wurde 2021 in Teilen für nichtig erklärt und der Gesetzgeber zur Nachbesserung aufgefordert.

Der Gesetzgeber hatte zunächst einen Entwurf vorgelegt, der im Juni 2021 aber endgültig nicht zustande gekommen ist.

Seit dem 01.01.2021 wird in Deutschland ein Preis für die Emissionen von Kohlendioxid erhoben. Da bei Nutzung eines fossilen Energieträgers CO2 entsteht, müssen Händler und Produzenten seit diesem Zeitpunkt Emissionszertifikate bei der Deutschen Emissionshandelsstelle des Umweltbundesamts kaufen. Den geltenden CO2-Preis auf Öl und Gas im Zusammenhang mit der Erzeugung von Raumwärme und Warmwasser zahlen die Mieter bisher alleine, in der Regel als Bestandteil der Heizkostenabrechnung des Vermieters.

Dies hat sich ab dem 01.01.2023 durch eine Kostenaufteilung zwischen Vermietern und Mietern auf Grundlage des CO2KostAufG (Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten [Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz]) geändert. Für jedes Gebäude muss zukünftig ermittelt werden, wie viel CO2 pro Jahr ausgestoßen wird.

Aktuell gilt ein Preis von 30 Euro pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Der Startpreis lag zunächst bei 25 Euro. Er wird schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr 2026 steigen. Bedingt durch die Energiekrise wird die Erhöhung von 30 Euro auf 35 Euro allerdings um ein Jahr auf den 01.01.2024 verschoben. Der Gesetzgeber hat hierzu das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) angepasst. Ab 2027 soll der Preis frei am Markt entstehen.

Stufenmodell

Für Wohngebäude soll ein Zehnstufen-Modell eingeführt werden, dass die CO2-Kosten auf Grundlage des energetischen Zustands des Gebäudes aufteilt. Damit können die CO2-Kosten nicht mehr vollständig an den Mieter weitergegeben werden. Das von der Ampelkoalition beschlossene Stufenmodell gestaltet sich wie folgt:

  • Je schlechter sich die energetische Qualität eines Gebäudes darstellt, desto höher soll der vom Vermieter zu tragende Kostenanteil sein.
  • Bei Wohnraum mit schlechter Energiebilanz (>=52 kg CO2/m2/a) sollen die Vermieter 95 Prozent und die Mieter fünf Prozent der CO2-Kosten tragen.
  • Wenn das Gebäude jedoch mindestens dem sehr effizienten Standard EH 55 entspricht, müssen die Vermieter keine CO2-Kosten mehr tragen.
  • Je schlechter das Gebäude gedämmt und je älter etwa die Heizung ist (je mehr Emissionen erzeugt werden), desto höher wird also  die CO2-Abgabe für den Vermieter ausfallen. Das soll Anreize für eine energetische Sanierung von Wohnungen setzen.
  • Ausnahmen kann es geben, wenn Vermieter beispielsweise bei denkmalgeschützten Gebäuden keinen Beitrag zur energetischen Sanierung leisten können.
  • Das Stufenmodell gilt für alle Wohngebäude einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen und Gebäude mit gemischter Nutzung, in denen Brennstoffe genutzt werden. Für Nichtwohngebäude soll zunächst eine pauschale Lösung geschaffen werden, die die Kosten hälftig zwischen Vermieter und Mieter aufteilt.
  • Die Festlegung der von den Parteien pro Wohneinheit zu tragenden CO2-Kosten erfolgt über die Heizkostenabrechnung.
  • Den Vermietern werden mit der Brennstoffrechnung des Brennstofflieferanten alle für die Berechnung erforderlichen Daten an die Hand gegeben, sodass sie die Verteilung der CO2-Kosten ermitteln können. Dennoch könnte auf die Vermieter Mehraufwand zukommen, da zusätzliche Angaben zur Energiebilanz gemacht werden müssen.

Stufenmodell: Verteilung des CO2-Preises zwischen Mietern und Vermietern (Quelle: BMWK, entspricht noch der ursprünglich vorgesehen Aufteilung max. 90/10 Prozent)

Aus Vermietersicht ist der Anreiz für eine energetische Sanierung klar erkennbar. Als Vermieter können Sie die Kosten für eine solche Modernisierung auf Ihre Mieter im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung umlegen.

Die Neuregelung

Die neue Regelung ist am 01.01.2023 in Kraft getreten.

Am 25.05.2022 hat das Bundeskabinett  einen Entwurf des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) beschlossen.

Am 08.07.2022 hat der Bundesrat im Rahmen der grundgesetzlich vorgesehenen Stellungnahme vorgeschlagen, dass zu Ermittlung der CO2-Kosten eine verbrauchsunabhängige Grundlage für die Einordnung in das Stufenmodell möglich ist und hierfür die Vorgaben für die Energieausweise entsprechend weiterentwickelt werden könnten.

Am 10.11.2022 hat der Bundestag aufgrund einer Beschlussempfehlung des zuständigen Ausschusses einen leicht abgeänderten Gesetzesentwurf des CO2KostAufG angenommen.

Am 01.01.2023 ist das CO2KostAufG in Kraft getreten.

Die Berechnungsgrundlage

Grundlage für die Berechnung soll die jährliche durch den Vermieter zu erstellende Heizkostenabrechnung sein. Vermieter und Mieter teilen die CO2-Kosten also selbst untereinander auf, nachdem der Vermieter die Kosten zunächst als Bestandteil der Brennstoffrechnung trägt.

Den Vermietern sollen nach Ansicht des Gesetzgebers mit der Brennstoffrechnung alle notwendigen Daten für die Berücksichtigung in der Heizkostenabrechnung vorliegen. Die Versorger sind verpflichtet, die Menge des Brennstoffs, den Emissionsfaktor, den Kohlendioxidausstoß sowie den Kohlendioxidkostenanteil in der Rechnung auszuweisen.

Auf Grundlage der Heizkostenabrechnung werden die Emissionen bzw. der CO2-Ausstoß in Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr berechnet und die Zuordnung des Gebäudes im Stufenmodell vorgenommen.

Wenn der Vermieter den auf den Mieter entfallenden Anteil der CO2-Kosten nicht bestimmt, kann der Mieter den auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen, § 7 Abs. 4 CO2KostAufG.

Ist der Mieter selbst Vertragspartner des Energieversorgers (z. B. bei Gasetagenheizung), zahlt er die CO2-Abgabe an den Versorger, kann von dem Vermieter aber den vom diesem gemäß dem Stufenmodell zu tragenden Anteil erstattet verlangen, § 6 Abs. 2 CO2KostAufG.

§ 7 Absatz 2 CO2KostAufG stellt klar, dass die Aufteilung der Kohlendioxidkosten nach dem Stufenmodell auch außerhalb des Anwendungsbereiches der Heizkostenverordnung Anwendung findet und im Rahmen der für diese Fälle geltenden Abrechnungsvereinbarung zu berücksichtigen ist.

Die Anlage (zu den §§ 5 bis 7) enthält das Stufenmodell der Aufteilung.