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CO2-Abgabe: Hälftige Kostentragung durch Vermieter

CO2-Abgabe: Hälftige Kostentragung durch Vermieter

CO2 Abgabe Vermieter
Zuletzt aktualisiert am 08.04.2022

Das Klimaschutzgesetz ist in Teilen nichtig und der Gesetzgeber zur Nachbesserung aufgefordert. Vermieter werden insoweit wohl belastet werden.

[Hinweis: Das in diesem Artikel geschilderte Gesetzesvorhaben ist im Juni 2021 gescheitert.]

Vermieter sollen Kosten des CO2-Preises zur Hälfte tragen

Die Bundesregierung hat schnell reagiert, in einer Pressemitteilung des Bundesumweltministeriums mit Bezug auf einen Kabinettsbeschluss heißt es am Ende:

Die Kosten des CO2-Preises sollen künftig nicht mehr allein von den Mieterinnen und Mietern, sondern zur Hälfte von den Vermieterinnen und Vermietern getragen werden. Damit soll die Wirkung des CO2-Preises verbessert werden, da Vermieter über energetische Sanierungen und die Art der Heizung entscheiden.

Konkret bedeutet dies also, dass Mieter die Kosten des seit dem 01.01.2021 geltendes CO2-Preises auf Öl und Gas nicht mehr wie bisher alleine in der Regel als Bestandteil der Heizkostenabrechnung tragen sollen. Er beträgt zur Zeit 25 EUR pro Tonne CO2 und soll bis 2025 auf 55 EUR schrittweise ansteigen.

Damit soll die Wirkung des Preises offenbar verbessert werden, da Vermieter über eine energetische Sanierung und die Art der Heizung entscheiden.

Allerdings: Wenn der Mieter praktisch zum Fenster heraus heizt, erscheint es sinnvoll, dass er auch für seinen individuellen Verbrauch alleine verantwortlich sein muss, nicht auch der Vermieter. Zudem müssen Vermieter, die bereits energetisch saniert haben, prozentual genau so viel für die CO2-Emissionen zahlen, wie bisher untätige Vermieter.

Entwurf des Bundesjustizministeriums zeitnah erwartet

Das Bundesjustizministerium will zeitnah einen Entwurf für eine Begrenzung der bisherigen vollen Umlagefähigkeit auf die Mieter vorlegen, damit diese noch vor der Bundestagswahl im September wirksam werden kann.

Der Bundesrat zeigt sich bisher eher skeptisch. In einer Empfehlung mehrerer Ausschüsse zur Änderung des Klimaschutzgesetzes vom 18.05.2021 heißt es unter Ziffer 15 b):

Hinsichtlich der im Klimapakt vorgesehenen hälftigen Aufteilung der Kosten des nationalen CO2-Preises zwischen Vermietern und Mietern erwartet der Bundesrat, dass die Auswirkungen auf die Anreizwirkung für Investitionen kritisch geprüft werden. Besonders zu berücksichtigen sind dabei die regionalen Unterschiede auf den Wohnungsmärkten und die bereits erfolgten Energiesparmaßnahmen im Gebäudebestand.