Ein Vorvertrag kommt im Mietrecht in Betracht, wenn ein Mietvertrag noch nicht geschlossen werden kann, sich beide Parteien jedoch bereits weitgehend binden wollen.
Dies ist zulässig insbesondere bei Hindernissen rechtlicher oder tatsächlicher Art, die dem Abschluss des Hauptvertrages zu diesem Zeitpunkt entgegenstehen.
Inhalt
Was regelt der Mietvorvertrag?
Der Vertrag sollte beispielsweise die Überschrift „Vorvertrag“ tragen und eine Klausel über die Verbindlichkeit des Vertragsinhalts enthalten, um eine eindeutige Abgrenzung zur bloßen Absichtsbekundung zu ermöglichen.
Jede Partei erhält einen Anspruch auf Abschluss des später folgenden Mietvertrags als Hauptvertrag. Voraussetzung des Mietvorvertrags ist, dass sich die Parteien verpflichten, demnächst einen Mietvertrag abzuschließen, es wird also ein vertraglicher Kontrahierungszwang begründet.
Ausreichend ist es aber auch, wenn sich nur eine Partei zum Abschluss des Hauptvertrages verpflichtet.
Wirksamkeitsvoraussetzungen des Mietvorvertrags
Für die Wirksamkeit des Vorvertrages muss zumindest über die
- Vertragsparteien,
- das Mietobjekt,
- die Mietdauer und
- den Mietzins
eine Einigung erzielt werden. Die Ausgestaltung näherer Vertragsbedingungen kann den weiteren Verhandlungen, die zum Abschluss des Hauptvertrags führen sollen, vorbehalten bleiben.
Darüber hinaus ist eine Einigung über solche Punkte notwendig, die zumindest eine Partei für zwingend regelungsbedürftig hält. Die Ausgestaltung näherer Vertragsbedingungen wie etwa die Nebenkosten, Schönheitsreparaturen, Instandhaltung/Instandsetzung, Sicherheitsleistungen oder Konkurrenzschutz können dem Hauptvertrag überlassen bleiben.
Charakteristisch für den Vorvertrag ist es nämlich, dass einzelne Punkte ungeregelt und den weiteren Verhandlungen überlassen bleiben sollen.
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