Schönheitsreparaturen: Keine Kostenbeteiligung des Mieters bei Unwirksamkeit der Klausel, wenn Mieter die Arbeiten nicht verlangt
Wurde die Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Mieter übertragen, kann dieser nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Umständen dennoch bei eigener Kostenbeteiligung Schönheitsreparaturen als Instandsetzung verlangen, wenn sich die ursprünglich unrenovierte Wohnung weiter verschlechtert.
Das Amtsgericht Ibbenbüren verneint eine Kostenbeteiligung des Mieters mit Urteil vom 27.05.2021 (Az. 30 C 330/20) allerdings für den umgekehrten Fall, wenn der Vermieter die Arbeiten von sich aus durchführt und der Mieter dies nicht verlangt hat.
BGH-Urteile im Mietrecht
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