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Schönheitsreparaturen: Keine Kostenbeteiligung des Mieters

Schönheitsreparaturen: Keine Kostenbeteiligung des Mieters

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Zuletzt aktualisiert am 17.08.2022

Schönheitsreparaturen: Keine Kostenbeteiligung des Mieters bei Unwirksamkeit der Klausel, wenn Mieter die Arbeiten nicht verlangt

Wurde die Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Mieter übertragen, kann dieser nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Umständen dennoch bei eigener Kostenbeteiligung Schönheitsreparaturen als Instandsetzung verlangen, wenn sich die ursprünglich unrenovierte Wohnung weiter verschlechtert.

Das Amtsgericht Ibbenbüren verneint eine Kostenbeteiligung des Mieters mit Urteil vom 27.05.2021 (Az. 30 C 330/20) allerdings für den umgekehrten Fall, wenn der Vermieter die Arbeiten von sich aus durchführt und der Mieter dies nicht verlangt hat.

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