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Allgemeine Zugänglichkeit eines Mietspiegels und Angabe eines Einzelbetrags

Allgemeine Zugänglichkeit eines Mietspiegels und Angabe eines Einzelbetrags

Mietspiegel Mieterhoehung Einfamilienhaus

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.07.2021 (Az. VIII ZR 167/20) entschieden, dass ein Mietspiegel auch dann „allgemein zugänglich“ ist, wenn er gegen eine geringe Schutzgebühr erhältlich oder zur Einsicht beim Vermieter bereit gelegt ist.

In der Entscheidung ging es um die formellen Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen, das die Vermieterin mit dem Nürnberger Mietspiegel begründet hatte. Die Vorinstanzen hatten ihre Zustimmungsklage abgewiesen, da der in Bezug genommene Mietspiegel nicht beigefügt worden sei.

Die allgemeine Zugänglichkeit eines Mietspiegels

Der Bundesgerichtshof folgt dieser Ansicht nicht. Nach seiner ständigen Rechtsprechung muss ein Mietspiegel dann einem Mieterhöhungsverlangen nicht beigefügt werden, wenn er allgemein zugänglich ist. Dies sei aber auch dann zu bejahen, wenn der Mietspiegel gegen eine geringe Schutzgebühr (etwa 3 €) von privaten Vereinigungen an jedermann abgegeben werde oder der Vermieter dem Mieter eine wohnortnahe Einsichtsmöglichkeit anbiete. Denn in einem solchen Fall sei es dem Mieter zumutbar, zur Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens auf den ihm (unter geringen Mühen) zugänglichen Mietspiegel zuzugreifen.

Angabe der Mietpreisspanne

Der Bundesgerichtshof führt auch aus, dass im Mieterhöhungsverlangen keine Mietpreisspanne genannt werden muss. Es sei ausreichend, wenn ein konkreter Betrag genannt werde, also die Vergleichsmiete als Einzelbetrag angegeben werde.

Es sei unschädlich, wenn der Mieter zur Überprüfung der Berechtigung der verlangten Mieterhöhung auf den maßgeblichen ihm zugänglichen Mietspiegel zurückgreifen müsse, die Prüfung also nicht schon allein anhand der Angaben in dem Erhöhungsschreiben selbst (abschließend) vornehmen könne.

Müsse der Mieter Einsicht in den Mietspiegel nehmen, um zu erkennen, ob der Einzelbetrag den Mittelwert einer Mietpreisspanne darstellt, sei dies zuzumuten. Eine Einsichtnahme sei nämlich ohnehin erforderlich, wenn der Mieter die Berechtigung der verlangten Mieterhöhung (ansatzweise) überprüfen wolle. So lasse sich beispielsweise nur unter Zuhilfenahme des Mietspiegels feststellen, ob die Wohnung weitere – vom Vermieter nicht berücksichtigte – Merkmale aufweist, die nach dem Mietspiegel einen Abschlag rechtfertigen könnten.

Zum Volltext des Urteils

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