Eine Untergemeinschaft einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Zivilrechtsstreit nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 10.02.2020 (Az. 2 U 119/19) nicht parteifähig.
Gesetzliche Regelung
Nach § 10 Abs. 6 Satz 5 WEG könne die Gemeinschaft vor Gericht klagen und verklagt werden. Dabei müsse die Gemeinschaft die Bezeichnung „Wohnungseigentümergemeinschaft“ gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks führen (§ 10 Abs. 6 Satz 4 WEG).
Untergemeinschaft bei Mehrhausanlage
Bei einer Mehrhausanlage könne zwar die Gemeinschaftsordnung die Bildung von Untergemeinschaften mit eigenen Beschlussfassungskompetenzen und Kostenverteilungsregelungen in allein sie betreffenden Verwaltungsangelegenheiten vorsehen. Solche Untergemeinschaften seien jedoch keine selbstständigen Tochterverbände, sondern nur ein Teil der Gesamtgemeinschaft.
Rechts- und parteifähig sei ausschließlich die Gesamtgemeinschaft, nicht jedoch die hier klagende Untergemeinschaft der Wohnungseigentümer.
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